Urlauber muss Reisemängel so früh wie möglich melden

Karlsruhe · Wer nach einem verdorbenen Urlaub einen Teil seines Reisepreises zurückerhalten möchte, muss dem Veranstalter das Problem vor Ort so früh wie möglich gemeldet haben. Das gilt auch, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Veranstalter bereits über das Problem informiert war. Melden muss der Urlauber es trotzdem, wie ein BGH-Urteil klargestellt hat (Az.: X ZR 123/15). Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise auf die Kanaren-Insel Teneriffa. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers gab es starken Baulärm, was ein klarer Minderungsgrund ist. Die Vorinstanz sprach dem Kläger eine Reisepreisrückzahlung von 40 Prozent zu. Doch der BGH kippte die Entscheidung, weil der Urlauber den Mangel erst zehn Tage nach seiner Ankunft im Hotel gemeldet hatte.

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