Fluggesellschaft muss nicht auf Passagiere warten

Frankfurt/Main · Wer nach Schalterschluss seiner Fluglinie erscheint, hat Pech gehabt. Denn die Fluggesellschaft ist nicht gehalten, den Schalter wieder zu öffnen oder den Check-in anderweitig zu ermöglichen. Verpasst der Fluggast seine Maschine, muss er die Kosten für einen neuen Flug selbst tragen. Das hat das Landgericht Frankfurt klargestellt (Az.: 2-24 O 95/15). Über das Urteil berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall ging es um eine Reisegruppe, die von Beirut zurück nach Stuttgart fliegen wollte. Die Hauptstraße zum Flughafen war wegen eines Anschlags gesperrt, so erschien die Gruppe erst 30 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-in-Schalter. Dieser war bereits geschlossen.

Die Fluggesellschaft sei nicht in der Pflicht gewesen, diesen wieder für die Gruppe zu öffnen, entschied das Gericht. Unerheblich bei dem Urteil war auch, dass der Flug selbst erst mit 25 Minuten Verspätung abhob. Die Betriebsabläufe ließen es nicht zu, den Schalter entsprechend länger offen zu halten.

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