Kinder wollen Musik machen - Aber dürfen sie auch? Laute Musik: Nachbarn klagen gegen Familie mit vier Kindern

München · Die einen wollen zu Hause Musik machen. Aber die Nachbarn wollen ihre Ruhe. Wer hat Recht? Mal hören, meinte ein Richter und lauschte vor seinem Urteil den Musik-Klängen vor Ort.

 Ein Schlagzeug kann die Nerven der Nachbarn ganz schön strapazieren.

Ein Schlagzeug kann die Nerven der Nachbarn ganz schön strapazieren.

Foto: dpa/A3794 Peter Steffen

. Musik ist in der Regel kein Lärm. Das hat das Amtsgericht München entschieden und klargestellt, dass gerade bei musizierenden minderjährigen Kindern eine besonders große Toleranz von Nachbarn zu erwarten sei. Schließlich gehe es um die Entwicklung der Kleinen im Kreis der Familie und in den eigenen vier Wänden (Az.: 171 C 14312/16).

Nix am Hut mit Rap, Rock oder Punk

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es behandelt nicht die in der Jugendkultur derzeit gängigen Musikstile von Techno über Rap und Rock bis Punk. Mit dem dröhnenden Wummern und dem Wut-Geschrei irgendwelcher Leute in urbanen Milieus hat es auch nichts zu tun. Im konkreten Fall geht es um etwas ganz anders. Nämlich um gepflegte Hausmusik.

Die Streitparteien sind unmittelbare Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet in München und jeweils Eigentümer eines freistehenden Hauses. Die beiden lärmempfindlichen Kläger bewohnen ihr Haus in der Regel alleine. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit vier minderjährigen Kindern. Die Kinder spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, und zwar Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon.

Kinder überschreiten manchmal Grenzen

Das Ehepaar von nebenan findet das nicht so schön. Es behauptet, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Außerdem sei das Ganze viel zu laut und erreiche bei ihnen im Haus regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Das würde etwa einem Radio bei Zimmerlautstärke oder dem Lärm eines fahrenden Autos entsprechen. Das Ehepaar fühlt sich dadurch in der Nutzung seines Hauses beeinträchtigt. Es verklagte die Nachbarn auf Unterlassung des Lärms durch Musikinstrumente.

Der zuständige Richter wies die Klage nach Auswertung der vom Ehepaar vorgelegten „Lärmprotokolle“ ab. Begründung: Nach diesen Unterlagen sei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das Gericht müsse deshalb davon ausgehen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert wird. Und weiter: „Dass es einige wenige Ausreißer gegeben hat, das mag so sein. Hier muss man aber berücksichtigten, dass es sich bei dem Lärmverursachern um minderjährige Kinder handelt.“ Von diesen könne nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.

Ein Schlagzeug unter dem Schutz des Grundgesetzes?

Einen Sachverständigen zur Analyse der objektiven Lautstärke vor Ort schaltete der Richter nicht ein. Begründung: Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Das sei im konkreten Fall aber nicht passiert, so der zuständige Richter, nachdem er sich vor Ort persönlich ein Bild von der Lage gemacht hatte.

Fazit des Juristen nach dem Ortstermin: Zwar sei insbesondere das Schlagzeug auch bei beidseits geschlossenen Fenstern zu vernehmen gewesen. Der Geräuschpegel erreichte aber zur vollen Überzeugung des Richters nicht den Grad der Unzumutbarkeit. Bei der an diesem Punkt vorzunehmenden Güterabwägung seien nämlich die Vorgaben der Verfassung, insbesondere von Artikel 6 des Grundgesetzes zum Schutz der Familie zu berücksichtigen. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe nach dieser Vorschrift unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. „Die Gesellschaft hat sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren“, so das Amtsgericht. Vor diesem Hintergrund seien die Geräusche der Hausmusik von nebenan nicht unzumutbar und damit von den Nachbarn hinzunehmen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort