Hundehalter und Grundstückseigentümer Garten als Hundetoilette genutzt: Wer zahlt für Reinigung und Sanierung des Bodens?

München · Hunde sind eine tolle Sache - ihre Kothaufen nicht. Sie gehören nicht auf Wege oder Grundstücke von anderen Leuten. Und wenn es doch einmal passiert, dann sollte der Hundehalter sie in die Tüte stecken und mitnehmen. Sonst kann es teuer werden. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein freundliches Verbotsschild auf dem Grünstreifen vor einem Haus in Freiburg. Symbolfoto.

Ein freundliches Verbotsschild auf dem Grünstreifen vor einem Haus in Freiburg. Symbolfoto.

Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb/Rolf_Haid

Wer muss eigentlich zahlen, wenn Kothaufen eines fremden Hundes eingesammelt und entsorgt werden müssen? Die Antwort der Justiz: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekot auf einem Grundstück kann in der Regel aber erst dann verlangt werden, wenn der Hundebesitzer zuvor ohne Erfolg zur Beseitigung des Kots aufgefordert worden ist. So das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Az.: 171 C 15877/15).

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine verrückte Geschichte rund um Hundehäufchen auf einer Wiese. Der Leidtragende ist ein Mann, der in einem langen, kalten Winter eine Eigentumswohnung mit Garten kaufte. Als der Schnee taute, entdeckte er 19 alte Hundehaufen auf seiner Wiese. Das war ärgerlich. Und teuer, denn die Entsorgung des Kots nebst Sanierung des Bodens sollten angeblich 3500 Euro kosten. Dieses Geld forderte der Käufer des Grundstücks vom Verkäufer. Dieser war Halter eines Hundes und hatte dem Tier vor der Übergabe der Wohnung zumindest gelegentlich die Verrichtung des großen Geschäfts im Garten erlaubt. Der Käufer behauptete daraufhin, der Garten sei bereits bei der Übergabe mit mehreren Hundehaufen verunreinigt gewesen. Der Verkäufer habe die Haufen seines Hundes in dem Wissen seines baldigen Auszugs schlicht nicht mehr entfernt. Die Existenz dieser Haufen habe der Kläger nach eigener Aussage zunächst auch nicht bemerkt und nicht bemerken können, weil der Garten schneebedeckt gewesen sei. Erst Mitte Januar und nach Einsetzen des Tauwetters seien ihm und seiner Lebensgefährtin die Haufen aufgefallen. Daraufhin habe er bis Anfang März das Angebot einer Gartenbaufirma zur Beseitigung der Haufen eingeholt.

Das Geld für die Reinigung und Sanierung des Gartens - rund 3500 Euro - forderte der Käufer vom Verkäufer und Hundehalter. Begründung: Wegen der 19 Hundehaufen sei durch das Einsickern des Kots in das Erdreich eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten. Der Kot von "fleischlastigen Fressern" wie Hunden sei besonders gefährlich wegen der Existenz von äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten. Der Oberboden müsse abgetragen und alles neu bepflanzt werden. An den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, wachse auch kein Gras mehr, sondern nur noch das bezüglich der Humusqualität völlig anspruchslose Moos. Der Hundehalter weigerte sich zu zahlen. Begründung: Der Kot stamme nicht von seinem Hund, er habe die entsprechenden Haufen immer weggeräumt. Zudem sei die Erneuerung des Bodens nicht erforderlich.

Urteil des Amtsgerichts: Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen in dem Garten begründe zwar einen Sachmangel. Dies bedeute aber nicht, dass sofort Schadensersatz fällig werde. Vielmehr hätte der neue Eigentümer „den Hundehalter zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen." Dies sei im konkreten Fall aber nicht geschehen. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass der neue Wohnungseigentümer die von ihm gerügte Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht habe. Er habe zu spät den Kot beseitigt und über Wochen "quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert ist." Damit habe er auch der Entstehung des Folgeschadens zugesehen, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruhte. "Für diese Entwicklung müsse er selbst einstehen", so das rechtskräftige Urteil.

Der Grundstückseigner ging im konkreten Fall also leer aus. Er hätte dem Hundehalter zuerst eine Frist zum Wegräumen der Hinterlassenschaften des Tieres setzen müssen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hätte er gegenüber dem Tierfreund die zur (rechtzeitigen) Beseitigung der Kothaufen erforderlichen Kosten geltend machen können. Aber nicht die Kosten der durch sein Zögern notwendig gewordenen Bodensanierung.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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