Vermieter muss neue Einbauküche nun über zehn Jahre abschreiben

München · Eine Einbauküche gehört in vielen Mietwohnungen zur Grundausstattung. Meistens wird sie vom Vermieter gestellt. Er kann die Ausgaben dafür bei der Steuer absetzen. Ob dies sofort oder über einen längeren Zeitraum geschehen muss, war bislang umstritten.

Der Bundesfinanzhof in München hat seine Linie bei der Abschreibung von Einbauküchen in Mietwohnungen geändert. Demnach gilt neuerdings: Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden (Az.: IX R 14/15).

Im entschiedenen Fall hatte der betroffene Kläger die Einbauküchen in mehreren Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die entstandenen Aufwendungen als "Erhaltungsaufwand" sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ aber lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der Bundesfinanzhof gab daraufhin seine bisherige Rechtsprechung zur Abschreibung von Einbauküchen auf und bestätigte die Klageabweisung. Begründung der Bundesrichter: Die Neubeurteilung der Einbauküchen beruhe maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude "unfertig" ist. Der Bundesfinanzhof hatte bislang in diesem Punkt die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional gegebenenfalls unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Demnach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar.

Im Gegensatz dazu geht der Bundesfinanzhof nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Die Bundesrichter begründen dies mit der geänderten Praxis bei der Ausstattung von Küchen. Demnach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren einzustufen. Die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten seien daher steuerlich über einen Zeitraum von zehn Jahren zu berücksichtigen.

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