Nachbarn wollen Yoga-Schule in reinem Wohngebiet verbieten lassen

Trier · Eigentlich soll Yoga beruhigend wirken. Aber weil die Schüler der fernöstlichen Meditationsform mit dem Auto zum Training kommen, wird es für die Nachbarn einer Yoga-Schule zu viel. Sie kämpfen vor Gericht um ihre Ruhe.

 Teilnehmer eines Yoga-Kurses.  Location: München

Teilnehmer eines Yoga-Kurses. Location: München

Foto: Felix Hörhager (dpa)

Das Verwaltungsgericht Trier hat im Fall einer Yogalehrerin klargestellt, welche beruflichen Tätigkeiten in einem reinen Wohngebiet zulässig sind. Demnach ist die Nutzung von einzelnen Räumen oder Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit auch in einem reinen Wohngebiet erlaubt. Und zwar dann, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der als Wohnung genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende Berufsbetätigung handelt.

Im konkreten Fall wurde dies bejaht. Es geht um eine Yogalehrerin, die im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume für Yogaunterricht gemietet hat. Nachbarn beschwerten sich wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Autoverkehrs und wegen des Parkverhaltens der Yoga-Schüler. Daraufhin untersagte der Landkreis Bernkastel-Wittlich die Nutzung der Räume. Begründung: Bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine privilegierte, freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Baurechts. Es handele sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht unter die besagte Vorschrift falle und deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Diese Einschätzung teilten sie Richter nicht. Sie stellten fest: Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit bedürfe der Auslegung. Dabei könne unter anderem auf das Einkommenssteuergesetz zurückgegriffen werden. Dort werde die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit ausdrücklich als Beispiel genannt. Zudem müsse das für freie Berufe erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation vorhanden sein. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Die Frau übe eine unterrichtende Tätigkeit aus; sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer in einem reinen Wohngebiet erlaubten Betätigung. Beschwerden Dritter dazu seien auch nicht erfolgt.

Die vorhandenen Beschwerden, so die Richter weiter, bezögen sich allein auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsunterlagen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Insoweit bestehe Bedarf an weiterer Aufklärung. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten der Yoga-Lehrerin gehen. In Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung habe die Frau ein überwiegendes Interesse an einer Aussetzung des entsprechenden Bescheides (Az.: 5 L 2377/15.TR). wi

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