Dusche für Rollstuhl umgebaut: Kosten sind steuerlich absetzbar

Stuttgart · Eine Frau mit Multipler Sklerose ließ ihr Bad behindertengerecht umbauen. Die Kosten machte sie beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus lehnte großteils ab. Aber die Justiz gab der Frau Recht.

Das Finanzgericht von Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau einer häuslichen Duschkabine gegenüber dem Fiskus in voller Höhe geltend gemacht werden können (Az. 1 K 3301/12).

Die betroffene Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für 5.736 Euro die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass die Dusche auf ebenem Boden begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Dabei musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurden. Da für die Betroffene keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Kosten ab.

Also machte die Frau die Ausgaben für den Umbau gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus machte dabei aber nicht mit. Er erkannte nur einen Teilbetrag von etwa 500 Euro als steuermindernd an und lehnte mit Blick auf den Löwenanteil der Umbaukosten ab. Das Finanzamt war nämlich der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer abgezogen werden könnten. Die übrigen baulichen Maßnahmen seien nicht durch die Behinderung der Frau verursacht worden.Die Betroffene zog vor Gericht und bekam dort Recht. Das Finanzgericht in Stuttgart hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Es lehnte auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten ab. Stattdessen nahmen die Richter die konkrete Umbaumaßnahme insgesamt ins Visier und stellten dazu fest: Abziehbar seien im Fall des Umbaus einer Dusche auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der neuen Dusche anzupassen sei. Dazu gehörten im konkreten Fall unter anderem die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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