Lawinengefahr: Wenn der Schnee vom Hausdach aufs Auto stürzt

München · Nicht nur in den Bergen und beim Skifahren wird es bei Lawinengefahr kritisch. Auch in den Dörfern und Städten drohen Schneemassen von oben. Und wenn von einem Hausdach eine Lawine auf ein Auto fällt, wird es meist teuer.

Wann müssen Hauseigentümer nach einer Dachlawine für den entstanden Schaden zahlen und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht in München befasst. Konkret ging es darum, ob und wann man zusätzlich zu einem Schneefanggitter auf dem Dach noch mehr zum Schutz von Fußgängern und Autofahrern tun muss.

Der Fall: Am 28. Januar 2013 stellte der spätere Kläger in München sein Auto ordnungsgemäß am Fahrbahnrand ab. Gegen 15 Uhr ging von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl dort ein Schneefanggitter angebracht war. Die Lawine traf den Kia Rio des Klägers. Dadurch wurden die Kofferraumabdeckung und die Heckscheibe stark beschädigt. Der Halter verlangt daraufhin von der Hauseigentümerin Ersatz des Sachschadens am Auto in Höhe von 2250 Euro sowie die Kosten für das entsprechende Sachverständigengutachten in Höhe von 415 Euro.

Der Pkw-Halter ist der Meinung, dass die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe ein extrem starkes Gefälle mit über 60 Grad. Wegen der starken Dachneigung könne das Schneefanggitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Die Eigentümerin habe damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse seinen Schaden ersetzen. Die Hauseigentümerin weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass sie mit dem Anbringen der Schneefanggitter auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt hat.

Dieser Ansicht ist auch das Amtsgericht München. Es stellte fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Begründung: Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Folglich müsse auch der Pkw-Halter seinen Wagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall komme es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterung an.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, jedoch nicht festgestellt. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen. Das Aufstellen von Warnschildern sei nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München. Das Gericht weiter: Eine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern erübrige sich auch dadurch, dass der Geschädigte als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen - unabhängig von der Schräge des Daches - vertraut sei und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedürfe. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort