Funk-Rauchmelder: Gehörlose müssen Kosten nicht selbst tragen

Kassel · Rauchmelder sollen Leben retten. Aber bislang wollten die Krankenkassen die Kosten für optisch warnende Melder bei gehörlosen Menschen nicht zahlen. Das Bundessozialgericht hat diese Praxis per Grundsatzurteil beendet.

Gehörlose Menschen haben Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse die Kosten für spezielle optische warnende Rauchmeldeanlagen übernimmt. Das hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: -B 3 KR 8/13 R ).

Bislang hatten sich Krankenkassen immer wieder geweigert, die entsprechenden Ausgaben zu übernehmen, und waren darin von mehreren Landesozialgerichten bestätigt worden. Diese hatten damit argumentiert, dass die Krankenkassen nur zum Ausgleich von Behinderungen im Bereich der menschlichen Grundbedürfnisse zuständig seien. Gefahrabwehr und die Unfallverhütung gehörten nicht dazu.

So war es zunächst auch im Fall eines 1956 geborenen, gehörlosen Mannes. Ihm wurde vom Arzt eine Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder verordnet. Die Rauchmelder senden in der Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Die Kosten für die Rauchmelder sollte weitgehend der Betroffene tragen.
Der Mann aus Schleswig-Holstein zog vor Gericht und gewann erst in dritter Instanz. Das Bundessozialgericht verurteilte die Krankenkasse, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen. Begründung: Rauchmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nur möglich, wenn die in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind.

Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt. Denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufzuhalten. red/wi

Dazu auch: http://www.saarbruecker-zeitung.de/recht/wohnen-haus-garten/art266211,5255169

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