Petri-Jünger: Angler darf nicht auf das Gelände eines Freibades

Koblenz · Die Justiz hat einen Petri-Jünger gebremst. Der Mann wollte über das Gelände eines Freibades und vorbei an der Hausmeisterwohnung zum Fischfang an den Rhein. So nicht, meinten die Richter.

Die Erlaubnis zum Fischfang in einem Fluss ist ein uraltes Recht, das unter Umständen auch das Betreten betroffener Grundstücke anderer Bürger umfasst. Das gilt aber in der heutigen Zeit nicht mehr schrankenlos. Diese Erfahrung musste nun ein Petri-Jünger machen, der Inhaber der Erlaubnis zum Fischfang im Rhein auf einer Strecke von über 60 Kilometern ist. Der Mann wollte über das Gelände des örtlichen Freibades zur Spitze einer Halbinsel um dort zu angeln. Diesen Weg hat ihm das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt in zweiter Instanz verwehrt (Az.: 8 A 10554/13.OVG).

Damit bestätigten die Oberrichter die Linie der Stadt Koblenz, die den entsprechenden Antrag des Anglers zuvor bereits abgelehnt hatte. Der Mann hatte dies nicht akzeptiert und Klage erhoben. Allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, dass der Angler auf den Zugang über das Freibadgelände nicht angewiesen sei. Er könne den Rhein bereits über öffentliche Wege erreichen, wenn auch an anderer Stelle.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, allerdings mit einer anderen Begründung: Dem Angler stehe das begehrte Uferzugangsrecht mit Rücksicht auf die Interessen der Grundstückseigentümer nicht zu. Insofern habe bereits der Gesetzgeber im Landesfischereigesetz ein Betretungsrecht ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstücksteil zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehöre oder Teil einer gewerblichen Anlage sei.
Diese Ausschlussgründe lägen im konkreten Fall vor, so die Richter. Der Kläger wolle zum einen im Bereich der Hausmeisterwohnung auf dem Gelände des Freibades eine solche zum Haus- und Wohnbereich gehörende Fläche in Anspruch nehmen. Zum anderen handele es sich bei dem auf dem Grundstück betriebenen Freibad um eine gewerbliche Anlage im Sinne der Vorschrift. Ob dem Uferzugangsrecht überdies zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstünden, wie von der beklagten Stadt Koblenz zusätzlich geltend gemacht worden ist, könne demnach offen bleiben, so die Oberrichter vom Rhein. red/wi

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