Wenn Nachbarn streiten Justiz stellt klar: Eine Tiefgarage ist für Autos da - und nicht zum Abstellen von Kartons

München · Welche Dinge gehören in eine Tiefgarage und welche nicht? Antwort der Justiz: Das Auto darf rein. Kartons dürfen nicht rein. Und bei einem Fahrrad kommt es auf den Fall an.

 Wenn beim Umzug ein paar Kisten übrig bleiben, landen sie oft auf dem Speicher oder in der Garage. Symbolfoto.

Wenn beim Umzug ein paar Kisten übrig bleiben, landen sie oft auf dem Speicher oder in der Garage. Symbolfoto.

Foto: picture-alliance/ dpa-tmn/Bodo_Marks

Angemietete Stellplätze in einer Tiefgarage dürfen (sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist) nur zum Abstellen von Autos benutzt werden. Sie dürfen nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden. Darauf hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris hingewiesen (Az.: 433 C 7448/12).

Der Fall: Ein Münchner Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Als die Vermieterin feststellte, dass das Ehepaar auf dem Stellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerte, forderte sie die Mieter auf, die Garage davon zu befreien. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich, die Kartons und das Plastikmaterial zu entfernen. Deshalb zog die Vermieterin vor das Amtsgericht.

Die Richterin gab der Vermieterin Recht. Begründung: Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, sei der Umfang der Nutzungsrechte durch Auslegung des Mietvertrages zu ermitteln. Anhaltspunkte für diese rechtliche Einordnung könnten aus dem Baurecht entnommen . Konkret aus der Reichsgaragenordnung von 1939. Sie sollte nach Schaffung des neuen Volkswagens sicherstellen, dass in der autogerechten Stadt der Zukunft zu jedem Auto auch ein Stellplatz gehört. Nach diesem Regelwerk sind Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien.

Vor diesem Hintergrund, so die Amtsrichterin weiter, stelle bereits das Einverständnis der Vermieterin zum Abstellen der Fahrräder der Eheleute auf dem Kraftfahrzeug-Stellplatz in der Tiefgarage ein Entgegenkommen dar. Andere Gegenstände seien deshalb jedenfalls nicht zu tolerieren und zu entfernen.

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