Ausbildung: Arbeitsamt muss Nebenkosten für Eigentumswohnung zahlen

Mainz · Wer Ausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt erhält und zur Miete wohnt, kann einen Zuschuss für seine Miet- und Nebenkosten verlangen. Nach einem Urteil aus Mainz soll dies nun auch bei den Nebenkosten für eine Eigentumswohnung gelten.

Die Agentur für Arbeit muss Nebenkosten einer Wohnung auch bei Eigentumswohnungen berücksichtigen. Das Sozialgericht Mainz hat der entsprechenden Klage einer Frau aus Bad Kreuznach stattgegeben. Sie hatte im Rahmen der ihr gewährten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch die Übernahme der Heiz- und Nebenkosten für eine Eigentumswohnung beantragt (Az.: S 4 AL 194/11).

Die Betroffene wohnt mit ihrem Lebensgefährten in einem Haus, das beiden gehört. Sie absolviert seit August 2011 eine Ausbildung zur Altenpflegerin und machte gegenüber dem Arbeitsamt monatliche Hauskosten (Darlehensraten, Heiz- und Nebenkosten) in Höhe von insgesamt 751,31 Euro geltend. Die Agentur für Arbeit bewilligte aber lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalbetrag in Höhe von 149 Euro. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Gesetzeslage, nach der nur bei Mietwohnungen, nicht aber bei Eigentumswohnungen, entsprechende Aufwendungen bedarfserhöhend anzuerkennen seien.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Mainz ist dieser Ansicht der Agentur für Arbeit, die auch in älteren Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abgesegnet worden war, nicht gefolgt. Das nunmehr zuständige Sozialgericht verurteilte das Amt vielmehr, zwar nicht die Darlehensraten, aber die Nebenkosten der Eigentumswohnung bei den Berechnungen zu berücksichtigen. Begründung: Der Wortlaut des Gesetzes spreche von "Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten". Damit bestimme das Gesetz nicht ausdrücklich, dass nur die Nebenkosten einer Mietwohnung nicht aber die Nebenkosten einer Eigentumswohnung bei entsprechendem Nachweis anzusetzen seien. Da Nebenkosten von jedem nicht mehr bei den Eltern wohnenden Auszubildenden zu tragen sind, unerheblich ob er zur Miete oder in Eigentum wohnt, lasse sich für eine Differenzierung kein nachvollziehbarer Grund erkennen. Daher liege es sehr viel näher den offenen Wortlaut des Gesetzes zu Gunsten der Klägerin auszulegen und die Nebenkosten auch bei Eigentumswohnungen anzuerkennen.

Die Richter weiter: Zu beachten sei jedoch, dass nach dem Gesetz für die Mietkosten und die Nebenkosten insgesamt höchstens 224 Euro monatlich angesetzt werden können. Die Klägerin habe stattdessen lediglich 149 Euro bekommen. Durch ihren Erfolg bei Gericht müsse sie 75 Euro mehr erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. red/wi

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