Selbsthilfe: Vermieter darf säumigem Mieter nicht den Strom abschalten

München · Im Streit zwischen Mietern und Vermietern wird manchmal mit harten Bandagen gekämpft. Aber nicht alles ist dabei erlaubt. Das Abstellen des Stromes ist beispielsweise verboten.

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, die Stromversorgung zu unterbinden, wenn der Mieter eine Wohnung nach Ende des Mietvertrages nicht herausgibt. Das hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 473 C 16960/12).

Der Fall: Vermieter und Mieter einer Münchner Wohnung hatten vor Gericht einen Räumungsvergleich geschlossen. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht München. Er beantrage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen. Die zuständige Richterin erließ eine derartige einstweilige Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter. Er meinte, er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.

Das Amtsgericht München sieht das anders und hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Grund: Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards aufrecht zu erhalten. Das gelte jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Beendigung des Mietvertrages. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort