Gefahrenabwehr: Gemeinde muss Straße nicht pausenlos überwachen

Coburg · Eigentlich sind Gemeinden ja dafür verantwortlich, dass ihre Straßen ohne Gefahr benutzt werden können. Trotzdem müssen Kommunen die Wege nicht rund um die Uhr überwachen.

Coburg. Eine Gemeinde muss grundsätzlich dafür sorgen, dass ihre Straßen verkehrssicher sind. Sie ist aber nicht verpflichtet, jede auch noch so kleine Straße ständig zu überwachen. Dies stellt das Landgericht Coburg in einem vom Rechtsportal Beck Online veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil klar. Motto: Straßennutzer könnten nicht eine völlige Gefahrlosigkeit erwarten. Sie müssten vielmehr die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich darbiete und ihr Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (Az.: 21 O 7237/11).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin morgens mit ihrem Auto eine Gemeindestraße befahren, die von Hochwasser überflutet war. Die Nacht zuvor hatte es stark und stetig geregnet. Zudem hatte die Schneeschmelze eingesetzt. Beim Befahren der Straße zog der Motor des Wagens der Klägerin Wasser und wurde zerstört. Sie verlangt von der Gemeinde Ersatz des Schadens in Höhe von 7.255 Euro. Ihrer Meinung nach hätte die Gemeinde die Gefahrenstelle absperren müssen. Dies war aber erst erfolgt, nachdem die Klägerin mit ihrem Wagen auf der Straße gefahren war und rund eine Stunde, nachdem der zuständige Gemeindemitarbeiter von der Überschwemmung erfahren hatte.

Die Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung der Gemeinde. Die Mitarbeiter der Kommune hätten ohne Zögern gehandelt. Und grundsätzlich: Die Gemeinde sei zwar für die Sicherung ihrer Straßen verantwortlich. Dazu gehöre es, Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die Straßennutzer könnten jedoch keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten. Sie müssten die Verkehrsfläche vielmehr so hinnehmen, wie sie sich darbiete und ihr Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen.
Genau dies habe die Autofahrerin nicht getan. Die Klägerin wohne in unmittelbarer Umgebung der Unfallstelle. Sie habe gewusst, dass die Straße im Winter mindestens einmal überflutet ist. In der Nacht vor dem Unfall habe es heftige Regenfälle gegeben. Auch habe die Schneeschmelze eingesetzt. Dies hätte die Klägerin bedenken müssen. Ein sorgfältiger und vorausschauender Kraftfahrzeugführer hätte mit der Möglichkeit der Überschwemmung rechnen müssen. Die Klägerin durfte sich nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht darauf verlassen, dass die Gemeinde die Straße schon rechtzeitig sperren werde. Dies gelte umso mehr, da sich der Unfall in den frühen Morgenstunden ereignet habe. Auch müsse die Straße, die nur von Anwohnern genutzt werde, nicht pausenlos überwacht werden, insbesondere nicht zur Nachtzeit. Dies könne eine kleine Gemeinde gar nicht leisten, gab das Landgericht zu bedenken. red/wi

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