Vermieter sauer: Mutter fordert Miet-Minderung wegen Sturmklingelns an Haustür

München · Erst zahlte eine Mutter keine Miete. Dann bekam sie die Kündigung in die Hand. Darauf klagte sie gegen das Sturmklingeln an der Tür ihrer Wohnung als Eingriff in ihre Privatsphäre und forderte 15 000 Euro.

München. Die persönliche Übergabe von Schriftstücken an der geöffneten Wohnungstür ist kein Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers. Das gilt auch dann, wenn dem Ganzen ein "Sturmklingeln" vorausgegangen sein sollte. So das Amtsgericht München in einem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil (Az.: 473 C 31187/11).

Der Fall: Der Mieterin einer Münchner Wohnung wurde Ende Oktober 2011 gekündigt, da sie seit August keine Miete mehr bezahlt hatte. Es war bereits die zweite Kündigung. Schon im Juli des gleichen Jahres hatte es eine Kündigung gegeben und zwar wegen ausstehender Mieten in den Monaten Dezember 2010 bis Mai 2011. Diesen Rückstand hatte die Mieterin allerdings nach der ersten Kündigung beglichen. Die war daraufhin vom Tisch.

Ihre Umstände sollten aber nun nach dem Willen der Frau die zweite Kündigung zu Fall bringen. Diese erneute Kündigung wollte sie nicht hinnehmen. Begründung: Sie habe erhebliche Gegenansprüche, da die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen, ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt habe. Diese habe im Juli mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Die Tochter habe dabei an der Wohnungstüre sturmgeklingelt. Durch den lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter erhebliche Angstzustände bekommen und sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Sie habe eine enge Mutter-Tochter-Beziehung gehabt. Die Tochter habe aber ihre Wohnung verlassen, da sie den durch die Vermieterin ausgeübten psychischen Druck nicht mehr ertragen habe. Ihr stünden daher mindestens 15.000 Euro zu.

Nachdem die Mieterin nicht auszog, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung vor dem Amtsgericht München. Das hat ihr Recht gegeben, die Mieterin zur Räumung verpflichtet und deren Widerklage auf 15.000 Euro abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die fristlose Kündigung wegen des Zahlungsverzuges wirksam, Forderungen der Mieterin, mit denen sie aufrechnen könnte, bestünden nicht. Und weiter: Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im "Sturmklingeln" sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Beklagten freigestanden hätte, nicht zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehmen würde, wäre dieser unerheblich und würde keinen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen.

Darüber hinaus habe die Vermieterin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben. Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr "Sturmklingeln" in das Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe solle. Wenn sich die Tochter (17) entschieden habe, zu ihrem Vater zu ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden. Die Mutter möge dies als Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens empfunden haben, dennoch sei es der Entschluss der Tochter. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass diese durch einen einmaligen Vorfall von "Sturmklingeln" so unter psychischen Druck geraten sei, dass sie ausziehen musste. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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