Trotz Sichtschutzwand: Nachbar muss seine Thuja-Hecke schneiden

München · Immer wieder streiten Nachbarn über die Höhe von Hecken. Besonders schwierig wird es, wenn die Hecke direkt an einer Mauer oder Wand steht. Dann gilt nämlich der sonst übliche Pflanzabstand nicht.

München. Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt. Dies hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Beck Online entschieden. Zurückgeschnitten werden müssten die Pflanzen allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand (Az.: 173 C 19258/09).

Der Fall: Zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn steht seit Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe, hinter dem von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 Zentimeter. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das Nachbargrundstück ein. Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Begründung: Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere auf Grund der herab fallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben, ein Betonstein der Einfassung der Einfahrt sei auch schon betroffen. Zwischen Gartentorsäule und Mauer habe sich ein tiefer Spalt gebildet. Außerdem wolle man eine weitere Terrasse errichten, was auf Grund der Wurzeln nicht möglich sei. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand.
Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Anschließend war das Amtsgericht München am Zug. Der Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern beziehungsweise von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Meter nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten.

Der Richter weiter: Die Frage, ab welchem Maß ein erhebliches Überschreiten angenommen werden müsse, sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu beantworten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass von Pflanzen, die lediglich die gleiche Höhe wie die Einfriedung aufweisen, denknotwendig keine nennenswerten Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen könnten. Ein unerhebliches Übersteigen sei daher dann anzunehmen, wenn infolge der größeren Höhe ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien.

Im konkreten Fall habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Pflanzen mehr als 20 Zentimeter höher als die Einfriedung seien. Der Sachverständige habe auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen. Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei. red/wi

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