Tür zu: Nachbarn streiten über freien Zugang zur Mülltonne

München · Wenn Nachbarn streiten, kochen die Emotionen hoch. Aber wann ist so ein Fall vor Gericht besonders eilig und wann nicht. Die Justiz erklärte dies nun am Beispiel einer Mülltonne.

München. Über den Zugang zu einer Mülltone streiten sich Nachbarn vor dem Amtsgericht München. Das hat laut Rechtsportal Juris die besondere Eilbedürftigkeit des Falles verneint und entschieden, dass ein Hauseigentümer den normalen Klageweg beschreiten kann, wenn ein Miteigentümer ihm den direkten Weg zur Mülltonne versperrt und der Zugang, wenn auch beschwerlicher, über einen anderen Weg möglich ist (Az.:133 C 2128/12).

Der Fall: Die Eigentümer eines Hauses waren durch eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit berechtigt, das Grundstück ihres Nachbarn zu betreten, um auf kurzem Weg zur dortigen Mülltonnenanlage zu gelangen, wo auch sie ihren Müll entsorgen dürfen. Eines Tages errichtete der Nachbar einen Zaun mit einer Tür zwischen den Grundstücken. Die Tür versah er mit einem Schloss, das er absperrte. Die Eigentümer des daneben liegenden Grundstücks konnten zwar über die Straße und die Hofeinfahrt noch an die Mülltonnenanlage gelangen, der Weg war aber deutlich länger und beschwerlicher. Sie stellten daher beim Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, verlangten die Öffnung des alten Weges.

Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Begründung: Im Gegensatz zu einer normalen Klage müsse bei einem solchen Antrag ein so genannter Verfügungsgrund vorliegen. Die einstweilige Verfügung müsse zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, die es unzumutbar erscheinen lassen, zunächst den normalen Klageweg zu beschreiten. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall die Mülltonnenanlage grundsätzlich noch erreichbar.

Es möge zwar sein, dass der alte Weg kürzer und weniger beschwerlich gewesen sei. Es sei aber nichts vorgetragen, warum es unzumutbar sei, den längeren Weg zu nehmen. Das Amtsgericht wisse aus eigener Sachkunde, dass es möglich ist, auch unter Mitführung einer Mülltüte einen Weg von 100 Metern zurückzulegen, 27 Treppenstufen zu steigen und ein Tor zu öffnen. Der zurückzulegende Weg sei natürlich umso beschwerlicher, je mehr Müll zu tragen sei. Dem könne jedoch dadurch begegnet werden, dass kleinere Mengen Müll transportiert werde. Es sei den Antragstellern auch zuzumuten, den Müll kurzfristig abzustellen, um das Tor zu öffnen. So wesentliche Nachteile, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden werden müsste, lägen daher nicht vor. Der Beschluss ist rechtskräftig. red/wi

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