Schule stressig: Lehrer fordern vom Staat Kosten für Arbeitszimmer zu Hause

Lüneburg · Mehrere Lehrer sind mit ihren Arbeitsbedingungen nicht einverstanden. Sie wollen entweder ein eigenes Arbeitszimmer in der Schule – oder eine staatliche Kostenerstattung für ihr Arbeitszimmer zu Hause.

Lüneburg. Mit den Arbeitsbedingung von Lehrern in Niedersachsen musste sich die Justiz beschäftigen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dazu laut Rechtsportal Juris entschieden, dass Lehrer keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer haben ( Az.: 5 LC 128/10, 5 LC 133/10, 5 LC 206/10).
Die Fälle: Zwei Gymnasiallehrer forderten von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel. Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise fordert er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel.
Die klagenden Pädagogen haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen in erster Instanz abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat anschließend die Berufungen der Gymnasiallehrer zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts seien zwar die Arbeitsbedingungen der Kläger hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischen Schulen nicht optimal. Das Berufsbild des Lehrers stehe aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten habe ein Lehrer - anders als andere Beamte - keine Anwesenheitspflicht und nutze in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten diese Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit könnte eingeschränkt werden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde.
Außerdem sei das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf eines Lehrers prägende Tätigkeit und nehme den Hauptteil der Aufgaben der Kläger ein. Die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer seien den Klägern zumutbar. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer - anders als andere Beamte - steuerlich absetzen könnten. Die Aufwendungen der Kläger für ihre häuslichen Arbeitszimmer seien zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen. Das OVG Lüneburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen. red/wi

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