Nachbarn müssen Lärmbelästigung durch Kindertagesstätte dulden

Braunschweig · Der Lärm spielender Kinder mag manche Nachbarn nerven. Aber er ist keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinn der Immissionsschutzgesetze. Die dortigen Grenzen gelten für Geräusche von Kindern nicht.

Braunschweig. Nachbarn sind verpflichtet, die Geräuscheinwirkungen zu dulden, die durch die Benutzung eines Spielplatzes in der Nähe entstehen. Das hat das Landgericht Braunschweig laut Rechtsporttal Beck online entschieden ( Az.: 2 O 1307/09).

Die Kläger im konkreten Fall sind Eigentümer eines Wohnhauses. Es liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Kindertagesstätte. Betreiberin der Kita und Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg. Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass von der Kindertagesstätte, insbesondere dem Kinderspielplatz und dem Außenspielgelände eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe.

Die Richter sahen dies mit Blick auf die seit 2011 geltende Regelung in Paragraf 22 Bundesimmissionsschutzgesetz anders. Danach stellten Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Gemäß Paragraf 22 BImSchG sei es daher auch nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte heranzuziehen.

Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde. Lediglich bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel wenn die Kindertageseinrichtung sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten (sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden würde, könnte im Einzelfall eine anderweitige Beurteilung unter Umständen gerechtfertigt sein, so die Richter. red/wi

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