Urteil am Amtsgericht Achtung: Ein Nachbarstreit kann am Ende richtig ins Geld gehen

München · Wenn Nachbarn sich streiten, dann müssen sie zwischendurch auch ernsthaft versuchen, sich zu einigen. Sonst kann selbst der Gewinner eines solchen Nachbarstreites am Ende auf seinen Kosten sitzen bleiben.

München. Das Amtsgericht München hat in einem Nachbarstreit entschieden, dass man die Rechtsanwaltskosten selber tragen muss, wenn vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht versucht wurde, die Angelegenheit in einem Gespräch gütlich zu regeln (Az.: 244 C 5430/11).

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall waren zwei Grundstücksnachbarn 2008 in Streit geraten. Zunächst ließ der eine Nachbar am Dach seiner Garage, die unmittelbar an die Garage des anderen Nachbarn grenzt, Reparaturarbeiten vornehmen. Dabei wurden quer über das Dach Bitumenbahnen verlegt, welche auch auf das Dach der Garage des Nachbarn reichten. Dieser forderte die Entfernung der Bitumenbahnen und drohte an, diese gegebenenfalls durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Als der Eigner des anderen Grundstücks dem nicht nachkam, schaltete der Betroffene einen Rechtsanwalt ein und ließ ein Sachverständigengutachten erstellen.

Im weiteren Verlauf kam es zu einem Schlichtungsgespräch, das allerdings zu keiner Einigung führte. Zwei Monate später entfernte der Nachbar die Bitumenbahnen dann aber doch. Zwischenzeitlich errichtete er aber auf seiner Hofeinfahrt eine Pergola, deren Querbalken auf das Grundstück des Nachbarn ragten. Hier schaltete dieser gleich seinen Anwalt ein, der den Grundstückseigentümer zur Kürzung der Querbalken aufforderte, was dieser auch tat.
Nachdem die Streitereien mittlerweile einiges an Geld gekostet hatten (649 Euro Gutachterkosten, 142 Euro Kosten für das Schlichtungsverfahren, 489 Euro Rechtsanwaltskosten für beide Streitigkeiten), wollte der geschädigte Nachbar dieses Geld ersetzt bekommen. Dies lehnte die renovierungsfreudige andere Seite aber ab. Also klagte der Betroffene vor dem Amtsgericht.

Das sah genau hin, wer welche Kosten verursacht hatte und gab der Klage am Ende nur zu einem ganz geringen Teil statt. Begründung im Einzelnen: Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Beklagte das Eigentum seines Nachbarn natürlich verletzt, indem er die Bitumenbahnen so angebracht hat, dass sie auch auf das Dach der anderen Garage reichten. Nachdem er im Vorfeld auch abgelehnt habe, diese zu entfernen, sei es gerechtfertigt gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Dessen Kosten (83 Euro für diese Angelegenheit) bekomme der Betroffene ersetzt, genauso die Kosten für den Einigungsversuch.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten könne er aber nicht geltend machen. Sie seien nicht notwendig gewesen. Es habe hier die Möglichkeit bestanden, einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung der Bahnen einzuholen. Dies wäre kostengünstiger gewesen. Auf Grund der Schadensminderungspflicht des Klägers hätte er daher diesen Weg bestreiten müssen. Hinzu käme, dass er auch angedroht habe, die Bahnen durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Dann hätte er diese auch gleich einschalten können.

Die Kosten seines Rechtsanwalts bezüglich des zweiten Streitpunktes könne der Betroffene ebenfalls nicht verlangen, so das Amtsgericht weiter. Hier habe nach Errichtung der Pergola kein Gespräch zwischen den Nachbarn stattgefunden. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Auch wenn der Beklagte zunächst die Bitumenbahnen nicht beseitigt habe, könne man daraus nicht schließen, dass er auch die Kürzung der Querbalken verweigere. Zumindest eine kurze persönliche Aufforderung wäre zumutbar gewesen. Die sei aber nicht gekommen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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