Kosten für blickdichten Holzzaun sind steuerlich nicht absetzbar

Neustadt · Ein Zaun grenzt nach außen ab und schützt das eigene Gelände. Aber welche Kosten kann man nach dem Renovieren steuerlich absetzen? Dazu ein Fall aus Rheinland-Pfalz.

Neustadt. Wenn jemand einen lichten Maschendrahtzaun durch einen blickdichten Zaun aus Holzlatten ersetzt, dann kann er die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung (agB) bei der Steuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt entschieden (Az.: 5 K 1934/11).

Im konkreten Fall leidet der Sohn der Kläger an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Tendenz zum Weglaufen einhergeht. Die Familie hatte deshalb bereits im Jahre 2009 um einen Teil ihres Grundstücks als Weglaufschutz einen Maschendrahtzaun mit einem abschließbaren Tor für 350 Euro errichtet. Das war vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung 2009 als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Diese Vorgänge sind unstreitig.
Im Streitjahr 2010 ersetzte die Familie dann zu den Nachbarn gelegenen Maschendrahtzaun durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 beantragten sie die Anerkennung der Aufwendungen von rund 750 Euro als außergewöhnliche Belastung. Sie begründeten dies bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung damit, dass die Umzäunung wegen der Autismuserkrankung des Sohnes notwendig gewesen sei, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern. Das Finanzamt lehnte die begehrte Berücksichtigung der Aufwendungen jedoch ab.

Das Finanzgericht gab der Behörde Recht. Begründung: Ziel der "außergewöhnlichen Belastungen" sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Ausgeschlossen seien die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Die Richter weiter: Aufwendungen zur Errichtung eines Gartenzauns könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims gehöre. Die Kosten dafür gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung.

Zudem habe sich der Senat nach den vorgelegten Lichtbildern überzeugen können, dass es sich um einen dekorativ gestalteten, traditionellen Holzlattenzaun handele. Die Weglauftendenz des Sohnes möge zwar generell für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit einer agB von Bedeutung sein, das ändere aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine höheren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegen-den Anzahl der Steuerpflichtigen. Außerdem sei im konkreten Streitfall nicht ersichtlich, dass mit dem errichteten Holzzaun - der sich nur auf einem kleinen Teil des Grundstücks erstrecke - der Weglauftendenz des Kindes tatsächlich wirksam begegnet werden könne.

Soweit der Zaun außerdem Schutz vor dem Hund des Nachbarn bieten solle, sehe das Gericht nicht aus-schließlich die Behinderung des Kindes als maßgeblichen Beweggrund für seine Errichtung an. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden von der Behinderung unabhängigen Gefahr. Insofern handele es sich - anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe - nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels. Die Revision ist nicht zugelassen worden, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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