Ein Herz für Schüler: Nachbarn müssen Kinderlärm von Spielplatz dulden

Koblenz · Kinderlärm gehört zum Leben in einem Wohngebiet – sagen die einen. Der Kinderlärm vom Spielplatz stört unsere Ruhe – sagen die anderen. Und am Ende entscheiden die Gerichte.

Koblenz. Mit Kinderlärm rund um einen Spielplatz in Maxdorf musste sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen. Dabei urteilten die Koblenzer Richter zu Gunsten der Kinder, die ganztags in die dortige Schule gehen: Der Kinderlärm während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung des Kinderspielplatzes im angrenzenden Parks sei von den Nachbarn hinzunehmen ( Az.: 8 A 10042/12.OVG).

Die Klägerin im konkreten Fall wohnt in einem benachbarten Wohngebiet. Sie wehrte sich gegen den Lärm, der an Werktagen von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr dadurch verursacht wird, dass Gruppen der Ganztagsschüler den Kinderspielplatz im Helwertpark nutzen. Das Verwaltungsgericht entschied in erster Instanz zu Gunsten der Nachbarin und gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab anschließend jedoch der Berufung der Ortsgemeinde gegen dieses Urteil statt und wies in zweiter Instanz die Klage der Nachbarin ab.

Begründung: Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen "im Regelfall" keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das danach für Lärm von Kindern bestehende absolute Toleranzgebot gelte jedoch nur im Regelfall. Bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes bedürfe es einer Einzelfall-Abwägung.

Einen solchen Sonderfall einer Spielplatznutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes im Helwertpark durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre, so die Richter: Allerdings falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Kinderlärm stehe unter einem allgemeinen Toleranzgebot der Gesellschaft. Zudem sei das Grundstück der Klägerin gerade auch durch die Nähe zur Schule vorgeprägt, was eine Nutzung des Helwertparks auch durch die Schüler nahe lege. Des Weiteren erfolge die Nutzung des Kinderspielplatzes durch die Schulkinder nur während der Pausen sowie nachmittags nur an den Werktagen Montag bis Donnerstag in einem begrenzten Umfang und lediglich in einem Zeitraum von drei Stunden. Schließlich habe die Ortsgemeinde auch ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Und eine gleichgeeignete Freifläche für die Kinder stehe nicht zur Verfügung. red/wi

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