Alles geklaut? Polizei braucht nach Einbruch in Wohnung Liste der möglichen Beute

München · Der Schrecken ist groß. Zurück aus dem Urlaub merkt man, dass zu Hause eingebrochen wurde. Aber zum Glück ist man ja versichert. Das glaubte wohl auch ein Mann aus Berlin.

München. Wer nach einem Einbruch in seine Wohnung der Polizei nicht schnellstmöglich eine Liste der möglichen Diebesbeute zukommen lässt, der riskiert seinen Versicherungsschutz. Das folgt aus einem von Juris veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München. Es hat entschieden, dass die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn derjenige, der Ersatzansprüche aus einem behaupteten Einbruch bei seiner Versicherung geltend macht, nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einreicht (Az.: 113 C 7440/10).

Der Fall: Anfang August fuhr ein Berliner mit seiner Ehefrau und einem seiner Söhne in die Türkei in Urlaub, wo er bis zum November blieb. In der Zwischenzeit passte ein weiterer Sohn auf die Wohnung in Berlin auf. Währenddessen stellte Mitte September ein Nachbar fest, dass die Wohnungstüre des Urlaubers aufgehebelt worden war und rief die Polizei. Der Sohn verständigte seinen Vater. Nach seiner Rückkehr im November wurde der Wohnungsinhaber dann mehrfach von der Polizei aufgefordert, eine Stehlgutliste einzureichen. Dies tat er nicht, so dass die Polizei das Verfahren einstellte und den Tatvorwurf in den eines versuchten Einbruchdiebstahls änderte, weil sie davon ausging, dass nichts gestohlen wurde.

Der Wohnungseigentümer den Fall seiner Versicherung. Der Versicherung gegenüber behauptete er, dass 1.500 Euro Bargeld und Goldschmuck im Wert von 3600 Euro gestohlen worden seien. Diese Wertsachen seien im Wohnzimmerschrank unter der Wäsche versteckt gewesen. Er verlangte Ersatz dieses Schadens. Dies lehnte die Versicherung ab. Begründung: Auf Grund des ganzen Ablaufs glaube sie nicht an einen Diebstahl. Außerdem sei der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, nicht nachgekommen. Die Versicherung müsse daher nichts bezahlen. Das Einreichen einer Stehlgutliste hätte doch nichts genützt, so der Berliner. Geld und Schmuck seien nicht gekennzeichnet gewesen. Man hätte danach gar nicht suchen können.

Der Mann zog vor Gericht. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht hat der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Er habe gemäß der ihm bekannten Versicherungsbedingungen von dieser Pflicht auch gewusst. Hätte der Kläger den Verlust aus dem Versteck im Wohnzimmerschrank gemeldet, hätte die Polizei weitere Ermittlungen angestellt, insbesondere nach Personen, die von dem Versteck und dem Urlaub des Klägers wissen konnten. Da sich der Kläger trotz Aufforderung nicht bei der Polizei gemeldet habe, habe diese ihre Ermittlungen eingestellt. Sie sei sogar davon ausgegangen, dass gar nichts entwendet wurde. Auf Grund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten müsse die Versicherung nichts mehr leisten. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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