Engagierte Bürgerin: Sturz auf Treppe zum Wahllokal - Gemeinde muss nicht zahlen

Brandenburg · Ohne Wahlen läuft in der Demokratie nichts. Aber wer muss zahlen, wenn ein Bürger vor einem Wahllokal stürzt und sich schwer verletzt?

Brandenburg. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass einer Bürgerin, die auf einer Treppe zu einem Wahllokal gestürzt ist, kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde zusteht (Az.:2 U 54/10).

Bei der entsprechenden Gemeinderatswahl im Jahr 2008 hatte laut Rechtsportal Juris eine Gaststätte als Wahllokal gedient. Die Klägerin ging nach Schließung des Wahllokals als Zuschauerin zur Stimmenauszählung und stieg dabei die Stufen der breiten Treppe hinauf. Als sie sich nach Einbruch der Dämmerung auf den Heimweg machte, stürzte sie auf der an verschiedenen Stellen schadhaften Treppe und zog sich eine komplizierte Sprunggelenksluxationsfraktur zu, so dass sie noch am selben Tag operiert werden musste. Sie war noch zwei Wochen im Krankenhaus und insgesamt mehr als drei Monate arbeitsunfähig. Die Frau verklagte die Gemeinde deswegen auf Schadensersatz und machte außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro geltend.

Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter ist die Gemeinde für die Treppe nicht verkehrssicherungspflichtig. Sie sei zwar Eigentümerin der Gaststätte und habe sie zudem als Wahllokal benutzt. Die Gemeinde sei allerdings nicht zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Das Gericht weiter: Die Benutzer der Treppe seien auch gefordert. Sie müssten sich den örtlichen Verhältnissen anpassen. Dies hätte auch die Klägerin tun können. Die Treppe sei in erkennbar schlechtem Zustand gewesen. Die Klägerin hätte die Ausbruchstelle auf der Treppe, auf der sie gestürzt war, bemerken können. Der Frau seien die Treppe und ihr Zustand bekannt gewesen, weil sie die Treppe am Wahltag nach eigener Darstellung bereits bei Stimmabgabe und dann noch einmal auf dem Weg zur Stimmenauszählung benutzt hatte. Der Sturz sei deshalb nicht der Gemeinde zuzuordnen. Sie müsse dafür nicht haften. red/wi

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