Haftung von Grundeignern Kinder auf fremden Zäunen oder Mauern: Wer muss bei einer Verletzung bezahlen?

Coburg · Kleine Kinder brauchen Bewegung. Sie balancieren deshalb auch gerne über fremde Mauern oder hängen sich an fremde Zäune. Aber wer muss zahlen, wenn sie dabei stürzen und sich verletzen?

 Ein kleines Mädchen auf einem Kinderspielplatz. Symbolfoto.

Ein kleines Mädchen auf einem Kinderspielplatz. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Julian Stratenschulte

Wenn ein Grundeigentümer nicht damit rechnen muss, dass sich an seinem Grundstück unbeaufsichtigte Kinder aufhalten, so ist er nicht verpflichtet, seinen Zaun gegen eine sachwidrige Benutzung abzusichern. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg vor einiger Zeit die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines sechsjährigen Mädchens abgewiesen. Das Kind hatte sich an die Eisenstange eines Zaunes gehängt hatte und war mit der Strebe zu Boden gefallen. Das Mädchen hatte sich dabei schwere innere Verletzungen zugezogen (Az.: 21 O 609/10).

Das Mädchen besuchte laut Rechtsportal Beck Online mit seinem Vater eine öffentliche Veranstaltung in der Nähe des Anwesens des späteren Beklagten. Sie hängte sich, während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, an eine Eisenstange, die zu der Umzäunung des Grundstücks gehörte. Diese löste sich und fiel mit der Klägerin zu Boden, wobei das Kind schwere innere Verletzungen erlitt. Es musste zehn Tage im Krankenhaus verbringen.

Die Eltern machten dafür den Grundstückseigentümer verantwortlich. Sie ließen von ihrem Anwalt vortragen, dass der Mann die Stange nicht ausreichend befestigt. Daher müsse er 7.500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Außerdem seien für die zehn Tage Krankenhausaufenthalt über 6.000 Euro entgangenen Arbeitseinkommens für den Vater fällig. Der Vater habe nämlich die Tochter täglich im Krankenhaus besucht. Der Grundeigner wolte nicht zahlen. Er verteidigte sich damit, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Er habe sie einige Wochen vor dem Unfall kontrolliert. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen, so dass es zum Unfall gekommen sei.

Die Klage des Mädchens hatte keinen Erfolg. Begründung: Der Grundstückseigentümer musste nicht mit „Missbrauch“ des Zauns durch Kinder rechnen. Zwar habe der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Dies gelte jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks.

Die Richter weiter: Zwar müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Hier sei aber im konkreten Fall festzustellen, dass nur selten im Jahr Kinder an der Umzäunung anzutreffen seien. Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen müssen, dass sich sechsjährige Kinder allein und ohne Aufsicht an seinem Zaun aufhalten würden. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin abgelenkt gewesen sei und somit nicht rechtzeitig eingreifen habe können, könne insoweit nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Das Verhalten des Mädchens stelle eine so offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar, dass der Eigentümer dagegen keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen musste. Auch wenn sich einem vernünftigen Erwachsenen hätte aufdrängen müssen, dass die Strebe einer solchen Belastung möglicherweise nicht standhält.

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