Urteil: Wegnahme vernachlässigter Katzen und Hunde ist rechtens

Koblenz · Die Kreisverwaltung Altenkirchen hatte im April 2010 die Wohnung einer Frau besichtigt und dort insgesamt 12 vernachlässigte Katzen und fünf Hunde vorgefunden. Vor Gericht wurde nun geklärt, ob die Veterinärbehörde das Recht hatte, der Frau die Tiere wegzunehmen

Koblenz. Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen. Das gilt auch, wenn die Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist. So das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.:2 K 204/11.KO) .

Im konkreten Fall hatte die Kreisverwaltung Altenkirchen im April 2010 die Wohnung der Klägerin besichtigt und dort insgesamt 12 Katzen und fünf Hunde vorgefunden. Ein Großteil der Katzen befand sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand, litt überdies an Augenentzündungen und Katzenschnupfen. Die Hunde waren teilweise von Parasiten befallen und hochgradig verhaltensgestört. Die Räumlichkeiten waren mit Tierexkrementen verschmutzt. Die Veterinärbehörde ordnete daraufhin die Wegnahme der Tiere an und brachte diese auf Kosten der Klägerin anderweitig unter. Darüber hinaus untersagte sie der Betroffenen bis auf weiteres das Halten und Betreuen von Tieren.

Gegen die Wegnahme und gegen das Halteverbot wehrte sich die Frau. Sie wies die Verantwortung für die untragbaren Zustände zurück. Schuld daran sei nicht sie sondern ihr Vermieter. Der habe im Zuge von Mietstreitigkeiten das Türschloss austauschen lassen und sei damit faktisch zum Betreuer und auch Halter der in der Wohnung eingeschlossenen Tiere geworden.

Vor Gericht erzielte die Frau einen Teilerfolg. Die Richter kippten das in die Zukunft gerichtete Tierhalteverbot. Sie bestätigten aber die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere. Diese sei, so das Gericht, zu Recht der Klägerin gegenüber angeordnet worden. Sie sei alleinige Halterin der Katzen und Hunde und damit die richtige Adressatin für die tierschutzrechtlichen Maßnahmen gewesen. Für die Tierhaltereigenschaft sei das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend. Abzustellen sei darauf, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zustehe, wer aus eigenem Interesse für die durch das Tier verursachten Kosten aufkomme und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trage. Dies sei hier allein die Klägerin gewesen. Eine Unterbrechung ihrer Rechtsstellung sei auch nicht vor dem Hintergrund des ihr zeitweilig verwehrten Zutritts zu der Wohnung anzunehmen. Nach den Feststellungen der Verwaltung habe dieser Zustand nur rund einen Tag lang angedauert. Er sei vom Vermieter auch allein mit dem Ziel herbeigeführt worden, die Klägerin zur Räumung der Wohnung zu veranlassen.

Aufgehoben hat das Gericht dagegen das ergangene Tierhaltungsverbot, weil es insoweit an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen durch die Behörde fehle. Ein derartiges Verbot setze die Feststellung konkreter, die Annahme rechtfertigende Tatsachen voraus, dass die Halterin auch in Zukunft weiterhin den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge. Dies sei vorliegend allein auf Grund der bisherigen behördlichen Ermittlungen nicht ausreichend belegt. red/wi

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