Richter stoppen Pferdestall hinter Hausgärten eines Wohngebietes

Saarlouis/Tholey · Pferde sind wunderbare Tiere, sagen die einen. Aber in einem Wohngebiet dürfen sie nicht gehalten werden, sagen die anderen. Und wo beginnt denn nun ein Wohngebiet und wo hört es auf? Die Antwort liefert das Verwaltungsgericht Saarlouis.

Saarlouis/Tholey. Ein lediglich 17 Meter vom nächsten Haus entfernter Pferdestall ist in einem Wohngebiet rücksichtslos und darf nicht genehmigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Fall aus Tholey entscheiden.
Dabei ging es um einen Winterstall für zwei Pferde, die ein Bauunternehmer an der Grenze zwischen bebauten, innerörtlichen Bereich und landwirtschaftlich geprägtem Außenbereich bauen wollte. Der Landkreis erteilte einen entsprechenden Bauvorbescheid. Dagegen wehrten sich die sechs Kläger, allesamt Nachbarn des 13 auf 10 Meter großen, und über fünf Meter hohen geplanten Stalles. Sie empfinden die Pferdehaltung in direkter Nähe ihrer Hausgärten als massive Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität und ihrer Nachbarrechte.

Um sich ein Bild von dem Ganzen zu machen, fuhren die Richter vor Ort und diskutierten dort und später im Gerichtssaal ausführlich mit den Betroffenen. Ergebnis: Sämtliche Gründstücke in dem Fall liegen hintereinander an einer Straße, die wie ein gebogener Finger aus dem Ortsteil von Tholey herausführt. Hinter den Häusern liegen unterschiedlich lange Gärten, dahinter freies, offenes Feld. Die Straße beschreibt einen Bogen. In diesem Bogen. dem auch die Gärten folgen, soll der Stall gebaut werden. Dazu der Vorsitzende Richter: Für die Entscheidung des Falles sei unter anderem wesentlich, ob man das entsprechende Grundstück bereits als Teil des (auch) landwirtschaftlich genutzten Außenbereiches ansehe. Denn dort sei die Haltung von Großtieren grundsätzlich zulässig - sofern sie die Rechte der Nachbarn nicht über Gebühr verletzt. Im Innenbereich der bebauten Ortslage sei die Haltung von Großtieren dagegen in der Regel nicht zulässig.

Die Grenze zwischen den beiden Bereichen, so der Vorsitzende weiter, verlaufe grundsätzlich an der Grenze der jeweiligen Hausgärten. Auf einem Plan oder aus der Luft würde dies dann aussehen, wie ein langer Finger mit unterschiedlich langen Fransen. Problematisch werde dies aber dann, wenn ein Bauvorhaben von außen an einem der kurzen Fransen ansetze, damit quasi in die Hausgärten der Nachbarn hereinrage und an deren Häuser bis auf ein paar Meter heranrücke. In einem solchen Fall, so das Gericht, müsse unter Umständen der längste Garten als Maßstab für die Grenze zur Wohnbebauung dienen. So auch im konkreten Fall. Hier liege der geplante Stall demnach (noch) innerhalb der Hausgärten und (noch) nicht im Freigelände. Deshalb sei er nicht zumutbar und nicht zulässig (Az.: 5 K 199/11). wi

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