Urteil: Maklerin darf für beide Seiten arbeiten

München · Bei der Vermittlung einer Wohnung in München hat eine Maklerin sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferseite vertreten und nach Abschluss des Kaufvertrags von beiden eine Provision verlangt. Dagegen hatte der Erwerber Klage erhoben. Das Amtsgericht München gab der Maklerin zu recht, da sie die Doppelvertretung offengelegt hatte.

München. Eine Maklerin darf sowohl für die Käufer- als auch die Verkäuferseite tätig sein und demnach auch von beiden Seiten Honorar fordern. Das Amtsgericht München hat dies unter der Voraussetzung abgesegnet, dass die Doppeltätigkeit in einem Expose der Maklerin und im notariellen Kaufvertrag offengelegt wird (Az.:121 C 1836/10).
Die Maklerin im konkreten Fall erhielt laut Rechtsportal Juris Anfang September 2008 den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungsbesichtigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe Interesse an dem Objekt. Daraufhin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen. Bei der darin enthaltenen Objektbeschreibung stand unter "Sonstiges", dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte. Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen Maklerin und Kaufinteressenten statt. Im Oktober 2008 bekam dieser dann den Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt. Im Oktober war der Termin beim Notar. Hier wurde der Kaufvertrag durchgesprochen, der in einer Ziffer die Regelung enthielt, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu bezahlen hätten und dass auch beide Provisionen sofort fällig würden.

Der Kaufvertrag wurde dann auch so abgeschlossen. Als die Maklerin jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung zu zahlen. Eine schriftliche Maklervereinbarung sei nicht getroffen worden. Außerdem liege eine Doppelvertretung vor. Die Maklerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht. Mit Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts steht der Einwand der Doppelvertretung dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, sei aber offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen. Bereits im Expose sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen. Abschließend sei der Kaufvertrag dann noch einmal vor dem Notar besprochen worden. Soweit der Beklagte dazu vorgetragen habe, dass er gehofft habe, über diesen Punkt noch einmal verhandeln zu können, sei ihm entgegenzuhalten, dass gerade dies zeige, dass er sich seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen sei. red/wi

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