Kinder verursachen durch Zündeln Brand in verwahrlostem Wohnhaus - Wer zahlt?

Koblenz · Wenn jemand sein Haus verwahrlosen lässt, muss er für die daraus entstehenden Risiken mithaften. Dazu gehört nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch das Risiko, das zündelnde Kinder das Haus abfackeln.

Koblenz. Weil die Eigentümerin Haus und Grundstück über Jahre verwahrlosen ließ, bleibt ein Kläger auf 30 Prozent des Schadens sitzen, der durch den Brand des besagten Hauses verursacht wurde. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden ( Az: 1 U 643/10).

Der Kläger, dem der Anspruch der Eigentümerin abgetreten worden war, forderte von vier Kindern und ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro wegen eines Wohnhausbrandes. Die damals 8, 9, 11 und 12 Jahre alten Geschwister waren im November 2006 in ein seit Jahren leer stehendes Haus in Schauren (Kreis Cochem-Zell) gegangen. Mit brennender Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.

Der Kläger sah alle Kinder in der Verantwortung, da sie die Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen. Der Mutter warf er Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Die Versicherung der Beklagten zahlte die Hälfte des Schadens und lehnte wie die Beklagten im Prozess eine weitere Zahlung ab. Begründung: Die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der Verwahrlosung des Hauses.

Das Landgericht Koblenz verurteilte die beiden älteren der vier Kinder zur Zahlung des vollen Schadensersatzes. Begründung: Wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) seien sie, im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern, schon hinreichend einsichtsfähig gewesen. Die Klage gegen die Mutter wies das Gericht dagegen ab, weil sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Zudem stellten die Richter erster Instanz fest: Ein Mitverschulden der Eigentümerin bestehe nicht, da sie mit einem Zündeln im Haus nicht habe rechnen müssen.

Das Oberlandesgericht sah diesen letzten Punkt anders. Nach der Beweisaufnahme waren die Oberrichter überzeugt, dass das Grundstück und das Hausinnere über Jahre erkennbar verwahrlost gewesen seien. Das Haus sei frei zugänglich gewesen, Menschen seien ein- und ausgegangen und hätten es gar als Toilette benutzt. Es sei zum Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, insbesondere für Kinder, die es als "Abenteuerspielplatz" angesehen hätten. Dem Eigentümer habe sich deshalb die Gefahr aufdrängen müssen, die von spielenden Kindern auf einem verwahrlosten Grundstück ausgehe. Er hätte deswegen Vorsorge treffen müssen, damit das verwahrloste Hausanwesen keine "Einladung" für Kinder zum Spielen hätte darstellen können.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte treffe den Eigentümer daher ein Mitverschulden, das mit 30 Prozent des Schadens zu bemessen sei, so das Fazit der Oberrichter. Ergebnis: Von dem Gesamtschaden in Höhe von 51.300 Euro entfielen auf die Beklagten demnach 70 Prozent, also 35.900 Euro. Hierauf hatte der Kläger bereits 25.650 Euro, also die Hälfte des Gesamtschadens, erhalten. Woraufhin die Beklagten nun noch zu einer Restzahlung von 10.250 Euro nebst anteiliger außergerichtlicher Kosten verurteilt wurden. red/wi

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