Mieterin haftet nach Fehlalarm nicht für Feuerwehr-Schäden

Berlin · Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch Feuerwehrleute entstehen. Das hat das Landgericht Berlin mit einem bei Beck online veröffentlichtem Urteil entschieden. Es wies in zweiter Instanz eine Schadensersatzklage über 1.006,81 Euro ab (BeckRS 2011, 04735).

Berlin. Im konkreten Fall hatte eine Mieterin versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief sie die Feuerwehr. Die brach die Wohnungstür auf , nachdem auf ihr Klingeln nicht geöffnet wurde. Aber hinter der Tür gab es keinen Notfall. Die Wohnung war leer. Fazit des Landgerichts: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Nachbarin eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Türe aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen. red/wi

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