Vermieter darf Katzen in der Wohnung nicht verbieten

Karlsruhe/München · Mieter dürfen auch gegen den Willen des Vermieters Katzen und andere Kleintiere halten. Anders sieht es dagegen bei Hunden oder giftigen und gefährlichen Tieren aus, urteilte der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe/München. Katzen und andere Kleintiere dürfen auch gegen den Willen des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag besitzen keine Wirksamkeit. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 34/06) hervor, über das die Zeitschrift "Ein Herz für Tiere" (Ausgabe 3/2011) berichtet.

Hamster, Schildkröten und Katzen würden die Wohnung nicht beschädigen und auch andere Mieter nicht stören. Deshalb sei ihre Haltung eine sachgemäße Nutzung der Wohnung, urteilten die Bundesrichter.

Etwas anders ist die Lage bei Hunden oder giftigen und gefährlichen Tieren, schreibt die Zeitschrift weiter. Wer solche Arten trotz eines Verbots durch den Vermieter in der Wohnung hält, müsse mit einer Abmahnung oder sogar der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen. Ausnahmen gebe es höchstens für Tiere, die wie zum Beispiel Blindenhunde aus gesundheitlichen Gründen gehalten werden. dpa

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