Zehn Yorkshire-Terrier in einem Wohnhaus sind zu viel

Koblenz · Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Hauseigentümer auf seinem Grundstück nicht mehr als vier Yorkshire-Terrier halt darf.

Koblenz. Ein Hauseigentümer darf auf seinem Grundstück nicht mehr als vier Yorkshire-Terrier halten. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Bauaufsichtsbehörde habe die Zahl der Hunde, die in dem Wohngebiet am Ortsrand gehalten werden darf, entsprechend beschränken dürfen – so die Richter (Az.:1 K 944/10.KO).

Die Kläger im konkreten Fall sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Rand einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. Nach Beschwer
den von Nachbarn untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.
Diese Anordnung ist nach Ansicht der Koblenzer Richter rechtmäßig. Begründung: Die Haltung von zehn Yorkshire-Terriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung des Grundstücks. Sie überschreite das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. Dies passiere nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Urteil ist noch nicht rechtskäftig. red/wi

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