Im Wirrwarr der Bauvorschriften

Berlin · Wer den Traum vom eigenen Häuschen verwirklicht hat, merkt schnell, dass die Arbeit niemals ausgeht. Allerdings sind der Kreativität Grenzen gesetzt. Die Bauämter sind zuständig, dass bestimmte Regeln eingehalten werden.

Berlin. Damit das Zusammenleben in Städten, Dörfern und Wohnsiedlungen klappt, hat der Gesetzgeber detaillierte Regeln für Bauvorhaben erlassen. Die Juristen der D.A.S-Rechtsschutzversicherung weisen aber darauf hin, dass die Vielzahl der Vorschriften für den Laien kaum überschaubar sei. Denn beim Hausbau spielen sowohl Landes- als auch Bundesbaurecht sowie gemeinderechtliche Vorgaben eine Rolle. Daher gibt es das Bauamt beziehungsweise das Baureferat der Heimatkommune. Es überprüft, welche gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall gelten und ob sie eingehalten werden. Zwar werden die Auflagen des Bauamtes häufig als lästig angesehen. „Ihre Nichteinhaltung kann jedoch gravierende Folgen haben, wenn beispielsweise eine statisch falsch gebaute Garage unter erhöhter Schneelast zusammenbricht“, warnen die Experten.

Allgemein ist das Bauamt für Planung, Bauordnung und Betreuung von Gebäuden und Anlagen zuständig. Dabei muss es unter anderem das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Muster-Industriebaurichtlinie (M IndBauRL), das Raumordnungsgesetz (ROG) sowie die jeweilige, landesspezifische Bauordnung und den Bebauungsplan der Gemeinde berücksichtigen. Auf Basis all dieser rechtlichen Vorgaben überprüft es, ob ein Bauvorhaben erlaubt und die notwendige Infrastruktur dafür vorhanden ist.

Daher ist es immer ratsam, vor einem Bauvorhaben (auch wenn es noch so klein ist) beim zuständigen Bauamt nachzufragen, ob im konkreten Fall eine Baugenehmigung notwendig ist. Wer ohne vorherige Baugenehmigung zu Werke geht, dem drohten nicht selten Abriss und Bußgeld. Die D.A.S.-Fachleute weisen daher darauf hin: „Sicherheit hat nur, wer von Anfang an den gebotenen Genehmigungsweg geht!“

Für den Hausbesitzer ist es nicht immer einfach herauszufinden, ob und wofür er genau eine Baugenehmigung benötigt. Das Problem beginnt oft schon bei der korrekten Einordnung: Sowohl Wintergärten als auch Gewächshäuser sind nahezu baugleiche Glasbauten. Ein kleines Gewächshaus, das im Garten steht oder an der Hauswand anlehnt, ist aber oft genehmigungsfrei. Ein Wintergarten dagegen ist ein Anbau und durch eine Tür mit dem Haus verbunden. Schon deshalb ist eine Genehmigung erforderlich. Als zusätzlicher Wohnraum muss der Wintergarten zudem ausreichend isoliert werden. Hierfür gilt die Energieeinsparverordnung, deren Einhaltung vom Bauamt überprüft wird. Auch für Gartenhäuschen gelten Regeln: Ein kleines Bauwerk ohne Fundament, das für die Kinder zum Spielen oder als Rückzugsmöglichkeit dienen soll, ist meist nicht genehmigungspflichtig. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Schuppen gleicher Größe auf einer betonierten Bodenplatte errichtet wird, um Platz für Rasenmäher, Gartengeräte und Fahrräder zu schaffen. Hier kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Der Hintergrund: Das befestigte Bauwerk könnte im Sommer als zusätzlicher Wohn- und Partyraum zweckentfremdet werden. Außerdem soll die Genehmigungspflicht verhindern, dass die begrenzten Freiflächen ohne Rücksicht auf das Umfeld weiter zugebaut werden.

Gleiches gilt für den überdachten Stellplatz oder Carport. Da es sich dabei um eine bauliche Anlage handelt, die mit dem Boden verbunden ist, muss auch er in der Regel genehmigt werden. Wie groß, wie hoch und in welchem Mindestabstand zum Nachbargrundstück der Carport gebaut werden darf, hängt vom Baugesetzbuch und der Bauordnung des Bundeslandes ab.

Gibt es Probleme mit der Baugenehmigung, kann ein Gespräch mit dem Bauamtsleiter hilfreich sein, um wieder Bewegung in ein Verfahren zu bringen – schließlich hat das Amt bei seinen Entscheidungen einen Ermessensspielraum. Kommt es trotzdem zu keiner Lösung und es drohen ein Baustopp oder der Abriss, können Betroffene den Rechtsweg wählen. „Wenn Sie von öffentlicher Seite dazu aufgefordert werden, den Bau einzustellen, ist dies ein Verwaltungsakt“, erläutern die Experten. „Dagegen können Bürger binnen eines Monats Widerspruch einlegen.“ Bleibt der Widerspruch erfolglos, bleibt nur der Klageweg. red/in

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort