Urteil: Keine Solaranlage auf denkmalgeschütztem Bauernhaus

Neustadt · Pech für umweltfreundliche Eigentümer alter Bauernhäuser. Der Denkmalschutz ist manchmal wichtiger als eine Solaranlage auf dem Dach.

Neustadt. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Bauernhauses darf auf dem Dach keine Photovoltaikanlage errichten. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der pfälzischen Weinstraße entschieden.
Im konkreten Fall geht es um ein 1909 erbautes zweigeschossiges „Quereinhaus“ im Landkreis Kusel. Dieser Haustyp ist durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet. Wohn- und Wirtschaftsteil liegen auf beiden Seiten der Hausfront unter der Dachfläche. Sie verlaufen von vorne nach hinten und liegen so quer zum Gebäudefirst.

Der Eigentümer beabsichtigte, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 Quadratmetern zu installieren. Dadurch würden etwa 53 Prozent des Daches bedeckt. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung mit Blick auf den Denkmalschutz ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nach einer Ortsbesichtigung. Begründung: Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; einen ausdrücklichen Bescheid dazu brauche man nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Reg

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