Abflussrohr der Dachrinne defekt: Gebäudeversicherung muss nicht zahlen

Coburg · Nicht jeder Rohrbruch ist versichert: Beim Bruch eines (Abwasser)rohres zahlt eventuell die Versicherung – beim Bruch eines (Regenabfluss)rohres nicht.

Coburg. Eine schlechte Nachricht für Hauseigentümer kommt aus Coburg. Das dortige Landgericht ist der Ansicht, dass der Bruch eines Regenabflussrohres nicht von der Wohngebäude-Versicherung erfasst ist. Es hat deshalb die Klage von zwei Betroffenen abgewiesen. Sie wollten von ihrer Versicherung die Kosten für die Reparatur des kaputten Rohres erstattet haben.

Damit zum Sachverhalt des im Internet-Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteils: Am Haus der Kläger war die Dachrinne übergelaufen. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes gebrochen war. Die Kläger wollten daraufhin von der Versicherung die Kosten für die Rohrinspektion und die Kosten für die Instandsetzung nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma, insgesamt über 8.700 Euro. Der beklagte Versicherer meinte, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung überhaupt nicht erfasst. Das Landgericht gab ihm Recht und hat die Klage abgewiesen. Begründung: Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung seien vom Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte, wie bereits andere Gerichte vorher, fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 23 O 786/09). red/wi

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