Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags 15 Prozent zahlen

Koblenz · Bauherren aufgepasst: Wer einen Bauvertrag mit einer Firma kündigt, und eine andere sein Fertighaus bauen lässt, der muss unter Umständen doppelt zahlen.

Koblenz. An einen Bauvertrag muss man sich halten. Wenn nicht, dann kann es am Ende richtig teuer für den Bauherren werden. Das folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Koblenz. Danach darf der Anbieter eines Ausbauhauses für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 Prozent des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Und das geht auch formularmäßig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Az.: 8 U 1030/09).

Damit zum Sachverhalt: Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses zum Preis von 93.529 Euro. Den Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens scheitern sollte. In dem formularmäßigen Hausvertrag war zudem geregelt, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn verlangen kann – sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der zu ersetzende Betrag wesentlich niedriger als die 15 Prozent Pauschale ist.

Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließen ihr Haus durch eine andere Firma errichten. Die Klägerin forderte darauf 15 Prozent des Baupreises (14.029,35 Euro) nebst Zinsen und Anwaltskosten. Das Landgericht Trier gab der Klage statt. Das OLG Koblenz hat dieses Urteil jetzt bestätigt. Begründung: Der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Und dieses Kündigung berechtige die Klägerin eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Dabei seien 15 Prozent angemessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde zugelassen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort