Richter urteilen über Rotlicht und Religion Bordell-Verbot in der Nähe von Kirche und Nonnenwohnheim

Pirmasens · Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass ein Bordell in der Nähe einer Kirche und eines Nonnenwohnheims nicht betrieben werden darf.

Pirmasens. Ein Bordell hat in einem Reihenhaus nahe bei einer Kirche und einem Nonnenwohnheim nichts zu suchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage der Betreiberin des Prostitutionsbetriebes in zweiter und letzter Instanz ab.
Die Betroffene hatte von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude im pfälzischen Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte betrieben. Diese wurde offenbar von der Stadt geduldet. Im Sommer 2008 verlegte die Klägerin ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus in einer anderen Straße. Die Stadt war damit nicht einverstanden. Sie untersagte die Nutzung des Reihenhauses zur Prostitution. Die Betreiberin klagte und bekam in erster Instanz Recht. Das Verwaltungsgericht hob das Verbot auf. Es vermisste ein schlüssiges Konzept der Stadt beim Vorgehen gegen die Wohnungsprostitution. Die Stadt ging in Berufung.
Vor dem Oberverwaltungsgericht bekam Pirmasens Recht. Begründung: Die Prostituierten in dem Etablissement würden ständig im Wochen- beziehungsweise im 14-Tage-Rhythmus wechseln. Deshalb handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen in der Umgebung erheblich und könne deshalb schon rein baurechtlich nicht genehmigt werden. Außerdem verstoße die besagte Nutzung gegen die Sperrbezirksverordnung. Diese verbiete die Prostitution generell in Städten mit weniger als 50.000 Einwohnern - so wie Pirmasens.
Die Richter weiter: Das Vorgehen der Stadt gegen die Prostitution sei in in diesem Punkt auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren Konzept, zunächst gegen die der Verwaltung bekannten Neubetriebe einzuschreiten und Altbetriebe vorerst zu dulden. Der frühere Betrieb der Klägerin sei ein solcher Altbetrieb gewesen. Aber nach dem Umzug in das Reihenhaus handele es sich im konkreten Fall um einen neuen Betrieb. Deshalb könne sich die Betreiberin nach dem Standortwechsel nicht (mehr) auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebes berufen.
Zudem hätte sich die Klägerin vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit der Prostitution in der neuen Umgebung informieren müssen. Diese Umgebung sei geprägt durch die Nutzung zu Wohnzwecken und durch weitere störungsempfindliche Nutzungen mit Blick auf die Kirche und das Nonnenwohnheim in der Nachbarschaft. Ein Bordell sei in einer solchen Umgebung nicht zulässig, so das Fazit der Oberrichter (Az.: 8 A 10559/10.OVG). wi

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