Mal schnell über den vereisten Vorplatz gehen? Das geht nicht gut!

Hamm · Irgendwie haben die Menschen es meistens eilig. Das zeigt sich besonders dann, wenn Wege über Eck laufen. Ruck zuck ist da eine Art Trampelpfad querbeet angelegt. Und ruck zuck liegt man bei Eis und Schnee auf der Nase.

 Ein Baum ist in Winterberg (Nordrhein-Westfalen) mit Eis überzogen.  Location: Winterberg

Ein Baum ist in Winterberg (Nordrhein-Westfalen) mit Eis überzogen. Location: Winterberg

Foto: Daniel Naupold (dpa)

Wer seinen Weg über ein sichtbar vereistes Privatgrundstück abkürzt, der läuft dort auf eigene Gefahr. Wenn er stürzt und sich dabei verletzt, geht das auf seine Kappe. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm klargestellt (Az.: (6 U 178/12).

Der im Jahr 1963 geborene Kläger aus Iserlohn war nach eigenen Angaben auf dem vereisten Garagenvorplatz einer Wohnanlage gestürzt. Dieser Vorplatz gehört der Wohneigentümergemeinschaft. Der Platz wurde vom Betroffenen und anderen Fußgängern benutzt, um die Kurve einer nahe liegenden Straße nebst Bürgersteig abzukürzen.

Nach seinem Sturz verklagte der Mann die Wohneigentümer wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Die Schadensersatzklage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Feststellung des Oberlandesgerichts bestand keine Verkehrssicherungsplicht der Eigentümer gegenüber dem Kläger. Dieser habe die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte gut erkennen können. Das mit ihr verbundene Gesundheitsrisiko sei nicht so groß und unkalkulierbar gewesen, dass schon aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen seien.

Der Kläger sei auch nicht gezwungen gewesen, den nicht geräumten, privaten Vorplatz zu betreten. Er habe auf den öffentlichen Verkehrsflächen der nahen Straße bleiben können, so die Richter. Und selbst wenn diese Flächen nicht geräumt gewesen seien, begründe dies keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Andernfalls würden die für öffentliche Flächen geltenden Verkehrssicherungspflichten auf private Grundstücksbesitzer in der Nachbarschaft "überbürdet". Das sei nicht möglich. Zumal diese Nachbarn gar nicht vorhersehen könnten, wann sie eine auf diese Weise begründete "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht überhaupt treffen könnte.

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