Frau stürzt auf glattem Gehweg: Krankenkasse verklagt Hauseigentümer

Bamberg · Sechs Jahre nach dem Sturz einer Frau auf glatten Gehweg forderte die Krankenkasse der Frau vom Hauseigner 23 000 Euro. Er soll seine Räum- und Streupflicht verletzt haben.

Bamberg. Um den Umfang der Räum- und Streupflicht ging es vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Es stellte dazu laut Rechtsportal Juris fest: Wenn tagsüber Schnee- oder Eisglätte auftrete, werde einem Hauseigner für das Räumen und Streuen ein angemessener Zeitraum zugebilligt. Er müsse zudem auf dem Gehweg nur einen ein bis zwei Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten (Az.:5 U 22/12).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau. Sie war im März 2006 gegen 8.55 Uhr auf dem Gehsteig vor dem Anwesen der Beklagten gestürzt und hatte sich das linke Sprunggelenk gebrochen. Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Frau klagte daraufhin gegen die Hauseigner wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht. Sie forderte Ersatz der Behandlungskosten von 23 000 Euro, weil der öffentliche Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten nicht gestreut gewesen sei. Unter einer leichten Schneedecke habe sich eine Eisschicht gebildet, auf der die Versicherte stürzte und sich ihr linkes Sprunggelenk brach. Die Hauseigentümer konterten, dass sie am Abend vor dem Unfall den Gehsteig mit Splitt gestreut hätten. Als sie am nächsten Tag um 6.00 Uhr das Haus verlassen hätten sei der Gehsteig weder glatt noch mit einem dünnen Schneefilm überzogen gewesen. Die Versicherte müsse aus anderen Gründen gestürzt sein.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Klage der Kranken- und Pflegeversicherung abgewiesen. Die Oberrichter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Coburg. Das hatte fünf Jahre nach dem Sturz vier Zeugen zum Zustand des Gehwegs vernommen. Danach konnte das Gericht keine Verletzung der Räum- und Streupflicht feststellen. Es sah es vielmehr als erwiesen an, dass der Gehweg am Abend vorher mit Splitt bestreut worden war und dass es erst unmittelbar vor dem Sturz leicht zu schneien begonnen hatte. Das Oberlandesgericht Bamberg vernahm die Zeugen mehr als sechs Jahre nach dem Unfall nochmals. Sein Fazit: Ein Hauseigentümer müsse auf dem Gehweg nur einen ein bis zwei Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten. Wenn tagsüber Glätte eintrete, werde für das Räumen und Streuen zudem ein angemessener Zeitraum zugebilligt. Im konkreten Fall hätten die Eigentümer demnach mit der Beseitigung einer solch dünnen Schneeauflage bis zum Ende des Schneefalls warten dürfen, zumal am Unfallort der Einsatz von Tausalz durch städtische Verordnung verboten war. Deshalb liege kein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht vor. red/wi

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