Uni forderte 9000 Euro BAföG von Studentin zurück – Aber zu Unrecht

Saarlouis · Weil eine Studentin ein früheres Sparbuch beim BAföG-Antrag nicht erwähnt hatte, forderte das Saarland 9000 Euro zurück. Dann waren es nur noch 3000 Euro. Und am Ende muss die junge Frau gar nichts zurückzahlen. So das Verwaltungsgericht in Saarlouis.

Eine junge Frau aus dem Saarland kann aufatmen. Das Verwaltungsgericht in Saarlouis hat der früheren Studentin bescheinigt, dass sie im Jahr 2007 bei der Beantragung von BAföG nichts falsch gemacht und ihr vorhandenes Vermögen richtig angegeben hat. Die Uni hatte etwas anderes vermutet und deshalb von der Jung-Akademikerin zunächst mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 mehr als 9000 Euro zurückgefordert. Später wurde der Betrag zwar deutlich reduziert, aber auch der Rest war immer noch zu viel. So das Urteil aus Saarlouis, wo die Ex-Studentin mit ihrer Klage gegen die Universität vor wenigen Tagen in vollem Umfang erfolgreich war.
Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war die Frage, ob die junge Frau ihr vorhandenes Vermögen beim BAföG-Antrag im November 2007 korrekt angegeben hatte. Konkret ging es um ein Sparbuch mit einem Guthaben von 7300 Euro. Dieses Festgeldkonto hatte die junge Frau während eines dreimonatigen Auslands-Praktikums im August 2007 aufgelöst. Von dem Geld gingen 4000 Euro auf ihr Girokonto und 2500 Euro an ihre Eltern. Zurück aus dem Praktikum beantragte die Studentin an der Uni des Saarlandes BAföG.

Diese Ausbildungsförderung wird Studenten je zur Hälfte als Darlehen und als Zuschuss gewährt, wenn sie ihr Studium nicht aus eigenem Einkommen oder Einkommen der Eltern finanzieren können. Soweit die Antragsteller über eigenes Vermögen verfügen, gibt es einen Freibetrag von 5200 Euro, den sie für sich behalten dürfen. Was darüber hinaus geht, das wird rechnerisch als eigenes Einkommen angesehen und vermindert den BAföG-Anspruch. Grundsätzlich zählt der Stand des Vermögens bei Stellung des Antrages.

Damit zurück zur Studentin aus dem Saarland. Sie gab das frühere Sparbuch bei Stellung ihres Antrages nicht an und bekam Ausbildungsförderung. Das ging drei Jahre lang gut. Dann bekam die Uni routinemäßig von der Finanzverwaltung die Steuerdaten der jungen Frau. Dort waren für das Jahr 2007 Zinseinnahmen aus dem Sparbuch mit 7300 Euro aufgelistet. Also rechnete die Uni neu, setzte besagte 7300 Euro als zusätzliches Vermögen an und forderte von der jungen Frau 9000 Euro zurück. Die Betroffene wehrte sich, betonte, dass sie die 4000 Euro (die von dem Sparbuch auf ihr Girokonto gegangen waren) doch angegeben habe. Das sah die Universität ein. Sie reduzierte nach erneuter Berechnung Anfang 2013 ihren Rückforderungsanspruch auf etwas mehr als 3000 Euro, den Restbetrag des früheren Sparbuchs. Die Studentin wehrte sich dagegen und betonte, dieses Geld habe sie 2007 doch schon vor Beginn ihres Studiums ausgegeben.

Dazu stellte der Verwaltungsrichter klar: Grundsätzlich könnten auch frühere Sparguthaben den späteren Anspruch auf BAföG reduzieren. Aber nur dann, wenn sie in zeitlicher Nähe zum BAföG-Antrag aufgelöst wurden und wenn das Geld ohne gleichwertige Gegenleistung ausgegeben oder zu anderen Personen transferiert wurde. Hierzu erklärte die Studentin: Das Geld sei vor Beginn des Studiums für ihr dreimonatiges Auslandspraktikum verbraucht worden. Die Eltern hätten die Ausgaben zunächst vorfinanziert und dafür die 2500 Euro bekommen. Und die restlichen 800 Euro habe sie im Ausland zum Leben ausgegeben. Damit war der Fall für das Gericht klar: Die Studentin habe das Geld für dieses Auslandspraktikum ausgeben dürfen. Der entsprechende Betrag dürfe demnach nicht BAföG-mildernd angerechnet werden. Der Rückforderungsbescheid der Universität sei deshalb aufzuheben.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort