Lehrerin darf Pension behalten

Saarlouis/Saarbrücken · Es war eine böse Überraschung für eine pensionierte Lehrerin. Rund zehn Jahre lang bekam sie ihre wohlverdiente Pension. Dann merkte das Land, dass es der Pädagogin zu viel zahlte – und wollte, dass die Beamtin 25 600 Euro zurückzahlt.

Das Saarland hat vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis den Prozess gegen eine seit 1998 pensionierte Gymnasiallehrerin verloren. Das Land hatte von der Beamtin im Ruhestand angeblich zu viel gezahlte Pensionen in Höhe von 25 600 Euro zurückgefordert. Dagegen wehrte sich die Pädagogin - mit Erfolg.

Die Frau hatte seit 1960 als Lehrerin an Gymnasien im Saarland gearbeitet - zunächst als Angestellte, seit 1966 als Beamtin. Im Jahr 1998 ging die Pädagogin vorzeitig in Ruhestand und nach ihrem 65. Geburtstag bekam sie ab 2001 ihre normale Lehrerpension. Rund zehn Jahre lang passierte nichts. Dann wurde eine neue Sachbearbeiterin für den Fall zuständig. Sie sah sich die Akte genau an und stellte fest, dass da etwas schief gelaufen war. Grund: Aus ihrer Zeit als angestellte Lehrerin hätte die Pädagogin eigentlich Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Saarland schrieb an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), aber die winkte ab und meinte, wegen der kurzen Zeit als Angestellte gebe es keine Rente. Das Saarland hakte nach und rechnete mit seinen Daten vor, dass es doch eine Rente geben müsse. Schließlich sah das auch die DRV ein, die eine fiktive Rentenberechnung zurück bis ins Jahr 2001 nach Saarbrücken schickte.

Mit dieser fiktiven zusätzlichen Rente wurde die Pension der 75-jährigen Lehrerin neu berechnet. Ergebnis: Die Frau habe seit 2001 rund 25 600 Euro zu viel vom Saarland bekommen. Der Betrag wurde mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 geltend gemacht. Aber die Seniorin wehrte sich gegen diese Weihnachtsüberraschung. Sie betonte, dass sie nie eine Rente von der DRV beantragt oder bekommen habe. Sie habe dies auch 1998 erklärt und auf die Richtigkeit der damaligen Pensionsbescheide ihres Dienstherren vertraut. Aber nun werde sie zusätzlich zur Pension auch die Rente bei der DRV beantragen und das Geld dem Saarland erstatten. So geschah es auch.

Aber aus rechtlichen Gründen bekam die Lehrerin von der DRV nur eine Rente für die Zeit zurück bis zum Jahr 2008. Das waren rund 14 200 Euro. Der Rest der Forderung des Saarlandes aus der Zeit von 2001 bis 2007 in Höhe von rund 11 400 Euro blieb damit offen. Und das Land wollte sein Geld. Motto: Die Lehrerin habe 1998 gesagt, sie bekomme keine Rente. Das sei falsch gewesen. Also müsse sie bezahlen. Und verjährt seien diese Ansprüche nicht, weil die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Sachlage im Jahr 2011 beginne.

Dieser Argumentation folgten die Richter des Verwaltungsgerichtes nicht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Rückforderungsansprüche des Saarlandes für die Zeit vor 2008 verjährt seien. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Land im konkreten Fall grob fahrlässig zum eigenen Nachteil gehandelt habe. Bereits 1998 und spätestens 2001 hätte man erkennen können und müssen, dass die Pädagogin Anspruch auf Pension und auf Rente habe. Das Land habe alle Unterlagen dazu gehabt. Es habe sogar in den 60er Jahren die Beiträge zur Rentenversicherung für sie gezahlt. Von daher hätte sich die Problematik bereits seinerzeit dem zuständigen Sachbearbeiter aufdrängen müssen. Deshalb beginne die Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht erst im Jahr 2011, sondern im jeweiligen Jahr der Pensionszahlung. Womit Ansprüche aus der Zeit vor 2008 verjährt seien.

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