Richter verbieten Werbetafel an stark befahrener Straßenkreuzung

Saarlouis · Ohne Werbung läuft fast nichts in der Konsumgesellschaft. Und die Reklame wir immer bunter und greller. Wenn sie damit jedoch die Autofahrer an einer stark befahrenen Kreuzung ablenkt, dann ist Schluss.

Saarlouis. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes lässt an einer verkehrsreichen Kreuzung eine beidseitig beleuchtete Reklametafel abbauen. In einem Eilverfahren haben die Richter den Kasten für Wechselwerbung in Homburg als mögliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr eingestuft (Az.: 5 L 411/13).

Das umstrittene Werbeschild ist etwa zweieinhalb auf drei Meter groß. Es steht auf einer Säule unmittelbar an einer sehr verkehrsreichen Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Landstraße in der Innenstadt von Homburg. Die vierspurige Kreuzung mit Fußgängerüberwegen wird von Ampeln gesteuert. Sie wird pro Tag laut Verkehrsbehörde von 21 541 Kraftfahrzeugen benutzt. Nach Auskunft der Polizei gab es dabei im Jahr 2012 neun schwere Unfälle.

Vor diesem Hintergrund hält die Baubehörde, die Werbetafel im unmittelbaren Kreuzungsbereich für unzulässig. Die beidseitig beleuchtete Anlage sei mit der Landesbauordnung, wonach Werbeanlagen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, nicht vereinbar. Dies hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Begründung: Sinn und Zweck der beleuchteten Werbeanlage sei es , die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aus sich zu ziehen. Dies führe bei der schwierigen Verkehrssituation vor Ort zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.

Insbesondere wegen der Beleuchtung werde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehr weg und zu der Werbebotschaft umgelenkt - selbst wenn es sich im konkreten Fall nicht um eine Videowallanlage handelte. Folge der Ablenkung: Bei schlechten Lichtverhältnissen und hohem Verkehrsaufkommen im Berufsverkehr werde vor allem morgens und abends die Verkehrsorientierung erheblich erschwert. Das beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Deshalb müsse die Werbeanlage abgebaut werden. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann noch mit der Beschwerde angefochten werden. red/wi

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