Grabstatue ist angeblich zu hoch: Gemeinde droht Hinterbliebenen mit Zwangsgeld

Saarlouis/Schmelz · Ein 35 Zentimeter hoher Engel auf einem Rasengrab beschäftigt das Verwaltungsgericht. Die Gemeinde Schmelz hält die Statue für zu groß und fordert, sie zu kürzen oder zu entfernen. Dagegen wehrt sich die Mutter des Verstorbenen.

Saarlouis/Schmelz. Der kleine Engel in Gestalt eines jungen Mädchens ist traurig. Von Gram gebeugt umschlingt die Figur eine mit Efeu bewachsene Kugel. Die beiden Flügel sind leicht ausgebreitet, ihre Spitzen überragen das Herz aus Stein im Hintergrund. "Hier ruht unser lieber …." ist dort zu lesen. Der Mann, dem mit diesem Rasengrab gedacht wird, ist 2009 im Alter von 51 Jahren gestorben. Seine Grab wird gepflegt von seiner 74 Jahre alten Mutter. Sie streitet sich seit nunmehr fast zwei Jahren mit der Gemeinde Schmelz. Denn die Verantwortlichen im Rathaus sagen, dass der 35 Zentimeter hohe Grabengel zu groß sei. Zulässig laut Friedhofssatzung seien maximal 30 Zentimeter. Also müsse die Figur weg oder gekürzt werden. Wenn nicht, dann werde ein Zwangsgeld von 50 Euro fällig, so der Bescheid der Kommune. Dagegen wehrt sich die Rentnerin.

Unterschriften auf dem Friedhof gesammelt

Daraufhin kommt der Fall des traurigen Engels aus Schmelz vor das Verwaltungsgericht des Saarlandes. Als "Beigeladene" sitzt die Rentnerin mit ihrem Anwalt in der ersten Reihe vor den Richtern, zwischen den Vertretern des Landkreises und der Gemeinde. Die grauhaarige Frau in ihren dunkeln gehaltenen Kleidern wirkt solide und aufgeräumt. Sie sieht fast ein wenig ratlos aus gegenüber der komplett mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Gerichtsbank unter dem aus Eisen geschmiedeten Landeswappen. Sie sagt nicht viel - wenn dann nur leise gegenüber ihrem Anwalt. In Gedanken ist sie bei ihrem Sohn und bei dessen Grabengel, der doch niemanden stört. Die 74- jährige und ihre Angehörigen haben das sogar schriftlich. Sie haben Unterschriften bei den anderen Besuchern des Friedhofes gesammelt, sie haben Fotos von ihrem Grab und anderen Grabstellen gemacht, sie haben nachgemessen. Am Ende scheint dann so etwas wie eine traurige Ratlosigkeit von ihnen Besitz ergriffen zu haben.

Gemeinde pocht auf Satzung

Unterdessen geht der Prozess seinen Gang. Der Vorsitzende Richter verliest den Sachverhalt. Danach gilt für "Reihenrasengrabstätten" laut Friedhofsatzung von Schmelz: Der Grabstein darf nicht nicht höher sein als 30 Zentimeter. Das Aufstellen von weiterem Grabschmuck ist zulässig. Der besagte Engel fällt, darin sind alle einig, unter die Kategorie Grabschmuck. Er ist 35 Zentimeter hoch, der dahinter stehende Grabstein 28 Zentimeter.
Der Grabstein ist aus Sicht von Schmelz zulässig. Der Engel nicht, so die Gemeinde. Aus Sinn und Zweck der Satzung folge das der Grabschmuck nicht höher sein dürfe als der Grabstein. Das garantiere das einheitliche, schlichte Bild der Rasengräber und verhindere, dass der Grabschmuck und damit eventuell auch der finanzielle Hintergrund eines Verstorbenen zu sehr in den Vordergrund treten. Von daher, so das Fazit der Kommune, könne der kleine Engel nicht toleriert werden: "Die dadurch bewirkte, negative Vorbildfunktion kann nicht hingenommen werden." Zumal die zulässige Höhe um mehr als 16,6 Prozent und damit nicht unwesentlich überschritten werde. Der Landkreis Saarlouis sieht den Fall anders und hält die Linie von Schmelz für überzogen. Motto: Es komme auf den jeweilgen Einzelfall an: "Wir haben bald Allerheiligen. Dann kommt jemand mit einer Vase Gladiolen. Die sind höher als 30 Zentimeter. Müssen die auch weg? Oder gekürzt werden?"

Wie urteilen die Richter?

Solch ein staatlicher Eingriff gegen die Bürger benötige eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, sagt der Vorsitzende Richter grundsätzlich. Und weiter mit Blick auf den traurigen Engel: "Wir haben Schwierigkeiten, eine Rechtsgrundlage zu finden, auf die sich der Bescheid der Gemeinde stützen könnte." Die Friedhofsatzung regele lediglich die zulässige Höhe des Grabsteines. Sie sage nichts über die Höhe des Grabschmuckes. Von daher könne die Satzung nicht als Ermächtigung dienen. Und andere Vorschriften, etwa zur Gefahrenabwehr aus dem Polizeirecht, seien bei der 35 Zentimeter kleinen Statue nicht anwendbar.

Nach diesen klaren Worten der Richter ist der Anwalt der Kommune am Zug. Er bittet um Vertagung, damit die Gemeinde aus eigenem Willen von ihrer bisherigen Linie abrücken kann. Die Richter sind bereit, der Kommune die dafür notwendige Zeit zu geben. Sollte dies nicht funktionieren, wird der Vorsitzende das Urteil verkünden. "Und was bedeutet das?", fragt die Rentnerin leise und nach dem plötzlichen schnellen Ende der Verhandlung ihren Anwalt. Dessen Antwort ist nicht zu verstehen. Aber ihr Inhalt ist klar: Die Richter sind auf der Seite der 74-Jährigen. Der traurige Engel auf dem Friedhof in Schmelz darf bleiben. Seine Flügel werden nicht gestutzt.

Auszug aus der Friedhofsatzung von Schmelz:

Nach Paragraf 20 Absatz 1 b Nr. 6 gilt für Reihenrasengrabstätten: "Die Grundplatte zur Aufnahme der Namenstafel muss 0,70 Meter breit und 0,50 Meter tief sein. Die Namenstafel darf die Breite von 0,40 Metern und die Höhe von 0,30 Metern nicht überschreiten." In Nr. 7 der Vorschrift heißt es: "Das Aufstellen von Grabschmuck etc. auf dem Grabfeld ist nur auf der Grundplatte des Grabmales zulässig." Mehr steht dort nicht. Maße über die Höhe des zulässigen Grabschmucks werden nicht genannt. wi

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