Schlechte Zeiten für Raser: Richter akzeptieren Daten von Tempo-Blitzer

Zweibrücken/Saarbrücken · Die Zeit der Hoffnung für Raser dauerte nur kurz. Anfang 2012 hatten zwei Amtsgerichte in der Westpfalz Temposünder wegen Zweifeln an der von der Polizei benutzten Messmethode freigesprochen. Nun hat das Oberlandesgericht Zweibrücken das revidiert.

Zweibrücken/Saarbrücken. Im Grenzgebiet zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland herrschen wieder klare Verhältnisse beim Umgang mit Temposündern. Nachdem im Frühjahr zwei Amtsgericht in der Westpfalz Bedenken gegen die Nutzung der Geschwindigkeitsdaten eines bestimmten Messgerät-Typen angemeldet hatten, war das Oberlandesgericht Zweibrücken am Zug. Es hat für das Gebiet der Pfalz wieder klargestellt: Die in beiden Bundesländern von der Polizei benutzten Tempomessgeräte des Types ESO ES 3.0 seien von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüft und zugelassen worden. Die von solchen standardisierten Messgeräten gelieferten Daten seien deshalb als Beweis vor Gericht geeignet - auch wenn die genaue technische Funktionsweise der Geräte im Detail nicht bekannt sei (Az. 1 SsBs 12/12).

Die Amtsgerichte in Kaiserslautern und Landstuhl hatten diese ehemals gemeinsame Linie der Gerichte beider Bundesländer im Frühjahr 2012 grundsätzlich angezweifelt und zwei Temposünder freigesprochen. Einer von ihren war auf der Autobahn in der Westpfalz rund 70 Stundenkilometer schneller gewesen als erlaubt. Sein Verteidiger zweifelte anschließend vor Gericht das Messergebnis an. Er forderte, dass der Hersteller sämtliche zum Verständnis und zur Überprüfung des Messvorganges erhebliche Daten herausgeben und begutachten lassen müsse. Der Hersteller weigerte sich und verwies auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen. Fazit des Verteidigers: Damit könnten die Messergebnisse nicht überprüft und nicht nachvollzogen werden. Der im Grundgesetz geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör sei tangiert. Die Temposünder seien freizusprechen. Dem folgten die beiden Amtsgerichte.

Beide Fälle landeten daraufhin vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken. Das hat den ersten nun entschieden und zur erneuten Überprüfung nach Kaiserslautern zurückgeschickt. Begründung: Man müsse nicht in allen Punkten die Funktionsweise eines geeichten und technisch zugelassenen Messgerätes kennen, um seine Ergebnisse akzeptieren zu können. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten sei den Gerichten auch in weiten Bereichen der Kriminaltechnik oder Rechtsmedizin nicht bekannt. Trotzdem hätte dies keine Zweifel an der Verwertbarkeit von Gutachten auf Basis der Daten dieser Geräte aufkommen lassen. Grundsätzlich seien die Messungen solcher standardisierter, technisch abgenommener und zugelassener Geräte nicht zu beanstanden. Von diesem Grundsatz zu unterscheiden sei aber die Frage, ob die konkrete Messung jeweils korrekt und fehlerfrei gelaufen ist. Dies sei zu klären, sobald es konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gebe.

Im Saarland ist diese Sicht der Dinge schon längere Zeit herrschende Meinung in der Rechtsprechung. Die oben beschriebenen grundsätzlichen Einwände der zwei Pfälzer Amtsgerichte gegen die Messmethode führten deshalb beispielsweise vor dem Amtsgericht Saarbrücken ausdrücklich nicht zum Erfolg (Az.: 22 OWi 68 JS 331/12 (251/12). Vielmehr akzeptieren die Bußgeldrichter an der Saar grundsätzlich die Ergebnisse standardisierter Messgeräte, prüfen aber bei Zweifelsfällen im Detail nach, ob es mögliche Messfehler gegeben haben könnte. Dabei werden unter anderem Fahrbahnneigung, Messwinkel und technische Funktion des jeweiligen Gerätes unter die Lupe genommen und rechtlich eingeordnet. In Einzelfällen führt dies bei vorhandenen Messfehlern zum Freispruch der Beschuldigten. wi

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