Baustelle am Badestrand: Nicht automatisch ein Reisemangel

München · Ab in den Urlaub an einen schönen Badestrand. Davon träumen viele Reisende im kühlen deutschen Herbst. Aber was ist, wenn der Strand sich als Baustelle entpuppt? Kann man in diesem Fall Schadensersatz fordern? Es kommt darauf an.

Eine Groß-Baustelle an einem Badestrand kann unter bestimmten Umständen zwar als Reisemangel eingestuft werden. Das gilt aber nicht, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt auf die Baustelle hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 159 C 9571/15).Der betroffene Kläger aus Peine hatte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten Reiseveranstalter über ein Internetportal gebucht. Die Pauschalreise vom 30. Oktober 2014 bis zum 6. November 2014 nach Abu Dhabi kostete 3217 Euro. Auf der Buchungsbestätigung wurde mitgeteilt: "Bitte beachten Sie, dass bis zum 20. November 2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen."

Die Familie flog trotzdem nach Abu Dhabi. Vor Ort stellte sie nach eigener Aussage fest, dass die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen sei. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Stand sowie im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger und seine Familie sind deshalb der Meinung, dass der Hinweis in der Reisebestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen sei. Deshalb sei er nicht wirksam. Also klagte der Mann vor dem Amtsgericht München gegen den Reiseveranstalter. Er forderte 1599,64 Euro Schadensersatz (40 Prozent Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).
Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Begründung: Nach dem Vertrag sei vereinbart gewesen, dass sich ein ein hoteleigener Sandstrand in 350 Metern Entfernung befindet. Eine besondere Länge sei nicht vereinbart worden. Und diese Leistung habe der Veranstalter erbracht, weil jedenfalls ein Teil des Strandes in jener Zeit nutzbar gewesen sei.

Die Richterin weiter zu den Bauarbeiten am anderen Teil des Strandes: Der Hinweis des Reiseveranstalters dazu sei nicht nichtssagend und stark verniedlichend gewesen. Es werde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Strandsanierung stattfindet. Die weitere Information, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen könne, werde von einem objektiven Durchschnittsreisenden nicht anders verstanden, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden muss. Damit sei das Ausmaß der Arbeiten hinreichend konkret dargestellt worden. Sofern der Kläger und seine Familie lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten gerechnet hätten, sei dies eine Fehlvorstellung, für die der Reiseveranstalter nicht haften müsse.

Der Veranstalter habe insoweit seine Mitteilungspflicht auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Eine Reiseveranstalter müsse spätestens vor Reisebeginn die Beeinträchtigungen den Kunden mitteilen und Ihnen Gelegenheit für eine Umbuchung geben. Im konkreten Fall sei dies mit der Buchungsbestätigung am Tag der Buchung geschehen.

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