Üble Sache: Der eine missachtet die Vorfahrt und der andere rast heran

Hamm · Die Regeln im Straßenverkehr sind dazu da, dass man sich daran hält. Wer dies missachtet, der muss bei einem Unfall für den Schaden gerade stehen. Und wenn beide Seiten die Regeln verletzt haben, dann müssen beide Seiten haften. Das ist doch logisch.



Augen auf und Rücksicht auf andere Menschen nehmen. Das schadet weder im normalen Leben noch im Straßenverkehr. Aber leider klappt das nicht immer. Und schon rast der eine auf der Landstraße mit seinem Motorrad heran, während der andere mit seinem Auto nach links auf die Landstraße einbiegt. Das geht selten gut und endet oft in einem Zusammenstoß. Ein solcher Unfall wird jetzt für beide Beteiligten teuer. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm müssen beide für den Schaden gerade stehen. Den Löwenanteil muss allerdings der Motorradfahrer tragen, der auf der Vorfahrtstraße mit 121 km/h statt zugelassener 50 km/h unterwegs gewesen war.

Der Motorradfahrer war zum Zeitpunkt des Unfalls 28 Jahre alt. Er und seine Krankenkasse fordern von dem seinerzeit 58 Jahre alten Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz wegen des Unfalls im September 2011. Damals befuhr der Motorradfahrer den Haarweg in Werl. Im Bereich der von rechts einmündenden Autobahnabfahrt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Diese Begrenzung ließ der Motorradfahrer außer Acht, sein Motorrad Yamaha war mindestens 121 km/h schnell. Der beklagte Pkw-Fahrer bog mit seinem Pkw VW Touran langsam nach links ab, als das Motorrad noch etwa 250 Meter entfernt war. Daraufhin leitete der Motorradfahrer eine Bremsung ein und wich nach links aus, kollidierte jedoch mit dem abbiegenden Auto. Dabei verletzte sich der Motorradfahrer schwer.
Anschließend stritten die Parteien in einem Zivilprozess darüber, ob der beklagte Pkw-Fahrer für den Unfall mitverantwortlich war und deshalb ein Drittel der Aufwendungen der Krankenkasse ersetzen muss. Das Landgericht wies diese Klage in erster Instanz ab Es ging von einem überwiegenden Verschulden des Motorradfahrers aus, das die Haftung des Autofahrers zurücktreten lasse. Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Linie nicht. Er sieht eine 30-prozentige Mit-Haftung bei den Beklagten.

Begründung: Auch auf Seiten des Pkw-Fahrers liege ein schuldhaftes Verhalten vor. Beim Beginn des langsamen Abbiegens mit geringer Beschleunigung sei das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende Motorrad für den Autofahrer zu sehen gewesen. Wenn er das Motorrad - seinen Angaben vor Gericht entsprechend - erst nach Abbiegebeginn erstmals wahrgenommen habe, habe er den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße nicht ausreichend beachtet. Bei ausreichender Ausschau hätte er die erhebliche Geschwindigkeit des Motorrads erkennen können und dann warten müssen. Beim Zuwarten und - nach den Angaben des vom Senat befragten Sachverständigen - auch bei einem zügigen Abbiegen wäre der Zusammenstoß zu vermeiden gewesen. Damit sei die Vorfahrtsverletzung des Pkw-Fahrers ebenfalls unfallursächlich. Dies rechtfertige eine Haftungsquote von 30 Prozent zu Lasten der Beklagtenseite (Az.: 9 U 43/15).

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