Urlauber aufgepasst: Diebstahl aus Hotelsafe ist kein Reisemangel

München · Zum Schutz vor Taschendieben lassen viele Urlauber ihre Wertsachen im Safe ihres Hotelzimmers zurück. Aber damit sind sie nicht auf der sicheren Seite. Im eigenen Interesse ist es besser, die wichtigen Sachen via Rezeption im richtigen Hotelsafe ablegen zu lassen.

 Symbolfoto.Location:München

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Foto: Andreas Gebert (dpa)



Ein Diebstahl aus dem Safe eines Hotelzimmers stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Das hat das Amtsgericht München kürzlich klargestellt (Az.: 275 C 11538/15). Urlauber sollten ihre Wertsachen deshalb im eigenen Interesse nicht im Safe ihres Zimmers ablegen, sondern vom Personal an der Rezeption im richtigen Safe des Hotels einsperren lassen.

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das 2014 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte. Nach Ablauf der ersten Woche war es aber mit der Erholung vorbei. Laut Aussage der Eheleute wurde in das Hotelzimmer eingebrochen. Dabei wurden aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden, so die Frau und der Mann. Sie hätten anschließend zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der Polizei verbracht. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Sie verlangen deshalb vom Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld.

Außerdem sind sie der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und wollen Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Ihre Begründung: Wie an der Zimmertür erkennbar, sei es zumindest zuvor bereits zu einem Einbruchversuch gekommen. Der Reiseveranstalter hätte deshalb besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen. Dies habe er nicht getan. Da sich der Reiseveranstalter weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Ehemann (er hatte den Reisevertrag abgeschlossen) Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Eheleute bekommen also kein Geld.

Nach Ansicht der Richterin ist der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel, auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt. Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre. Und weiter: Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertüre alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. Um ein solches Organisationsverschulden des Veranstalters und damit einen Reisemangel zu begründen sei mehr erforderlich. Dabei sei insbesondere der Nachweis erforderlich, dass es in dem Hotel auf Grund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen der Reiseveranstalter wusste. Dieser Nachweis sei aber im konkreten Fall nicht erbracht worden, so das Amtsgericht.

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