Besucher müssen mit Stolperfallen in historischen Gebäuden rechnen

Schleswig · Sobald die Sonne scheint, geht es wieder rund in Freizeitparks, Freilichtmuseen oder Tierparks. Aber Achtung: Sobald dort historische Gebäude stehen, muss man mit Stolperfallen rechnen. Deshalb gibt es bei einem Sturz auch kein Geld vom Betreiber der Gelände.

 Symbolfoto.Location:München

Symbolfoto.Location:München

Foto: Nicolas Armer (dpa)


Das Oberlandesgericht in Schleswig hat klargestellt, dass die Besucher in Tierparks und ähnlichen Einrichtungen mit Unebenheiten des Bodens rechnen müssen. Sobald dort ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sei, könne ein Besucher deshalb nicht davon ausgehen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude. Man könne auch nicht erwarten, dass vor den Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Deshalb sei der Betreiber eines solchen Parks nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn jemand stürzt und sich dabei verletzt (Az. 11 U 97/15).

Im konkreten Fall hatte eine Frau im September 2014 einen Tierpark in Neumünster besucht. Auf dem Gelände befindet dem sich unter anderem die Nachbildung eines historischen Bauernhofs. Der Eingangsbereich ist mit unterschiedlichen Pflastersteinen gestaltet und weist Höhenunterschiede und Unebenheiten auf. Dort verläuft auch eine Rinne. Beim Betreten des Gebäudes stürzte die Frau und verletzte sich erheblich. Sie verlangte deshalb vor Gericht die Feststellung, dass der Tierparkbetreiber ihren Schaden ersetzen muss. Und zwar deshalb, weil er die unebene Stelle weder beseitigt noch ausreichend gesichert hat. Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig haben die Klage der Frau abgewiesen.

Nach Feststellung der Richter war der Betreiber des Parks nicht verpflichtet, die Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark sei generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Besonders gelte dies bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Dort könne der Besucher keine Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten. Gerade im Eingangsbereich müsse man mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In diesem Bereich müsse man deshalb besonders vorsichtig sein.

Das gilt nach Ansicht der Richter umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt. Dabei benötige das menschliche Auge eine gewisse Zeit, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen. Die Klägerin im konkreten Fall sei dabei offensichtlich nicht vorsichtig genug gewesen. Denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höhenunterschied des Bodens erkannt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort