Wer eine Kräutermischung raucht, der riskiert ein absolutes Fahrverbot

Neustadt · Laut Packungsbeilage sind es die Räucherstäbchen der Neuzeit. Aber es gibt Leute, die eine solche exotische Kräutermischung nicht in einer Schale abbrennen sondern in der Pfeife rauchen. Das kann den Führerschein kosten.


Nach dem Genuss einer Kräutermischung mit anschließender Wahnfahrt auf einem E-Bike muss ein Mann aus Ludwigshafen zu Fuß gehen oder Busse und Bahnen benutzen. Die Stadt hatte ihn nach dem Vorfall aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Aber der Mann weigerte sich, den so genannten Idiotentest zu absolvieren. Daraufhin untersagte ihm die Stadt das Führen von Fahrzeugen (auch Mofa, Fahrrad). Damit war die die Kommune im Recht, so das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Az.: 3 L 1112/15.NW ).

Der Betroffene war seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Im April 2014 rauchte er nach eigener Aussage mehrfach eine Kräutermischung, die eigentlich zur Aromatisierung der Raumluft dienen soll. Anschließend war der Mann mit dem E-Bike in Ludwigshafen unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand. Er zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon. Danach wurde ihm eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein präventiv für die Dauer von vier Stunden sichergestellt. Anschließend forderte die Stadt den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) betreffend die Eignung zum Führen von allen Fahrzeugen ( PKW, Fahrrad, Mofa, sonstige Kraftfahrzeuge) beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Betroffene zwar nicht nach, aber Ende 2015 verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis. Daraufhin untersagte die Stadt ihm mit sofortiger Wirkung auch das Führen von in seinem Fall führerscheinfreien Fahrzeugen wie Mofas und Fahrrädern. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht. Aber ohne Erfolg.

Dazu das Verwaltungsgericht: Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen sei offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung sei das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller habe dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. In der entsprechenden Blutprobe sei neben Cannabis auch die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen worden. Diese Substanzen riefen eine ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen sei in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst. Von solchen Stoffen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig den Verlust der Fahreignung zur Folge habe. Ob dies im konkreten Fall eine entsprechende Untersagung rechtfertige oder nicht, das könne über ein MPG geklärt werden. So lange dieses nicht vorliege und im Ergebnis das Gegenteil beweise, gelte der Mann als nicht geeignet zum Führen von Fahrzeugen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort