Beifahrer macht Randale: Und schon wird ein Fahrtenbuch fällig?

Mainz · Egal ob es das Auto der Eltern oder der Firma ist: Wer mit fremden Fahrzeugen unterwegs ist, sollte seine Beifahrer im Auge behalten. Denn für deren Fehlverhalten müssen unter Umständen die Fahrzeughalter gerade stehen. Und darüber freuen die sich bestimmt – egal ob Eltern oder Chef.

 Ein Fahrer füllt sein Fahrtenbuch aus.  Location: Leipzig

Ein Fahrer füllt sein Fahrtenbuch aus. Location: Leipzig

Foto: Jan Woitas (dpa-Zentralbild)

Das ist keine gute Nachricht für Firmeninhaber oder Familien, die ihre Autos nicht selbst fahren. Schon bislang mussten sie mit dem Risiko leben, dass sie als Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrer unter Umständen zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden konnten. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Mainz soll dies nun auch gelten, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer des jeweiligen Fahrzeugs begangen wurde (Az.: 3 K 757/14.MZ).

Im konkreten Fall geht es um einen Gewerbebetrieb mit einem auf die GmbH zugelassenen Transporter. Aus dem Beifahrerfenster dieses Fahrzeugs wurde bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als Nötigung im Straßenverkehr und leitete ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein. Der Geschäftsführer der GmbH gab daraufhin an, er könne die Nutzer des Fahrzeugs zur Tatzeit nicht benennen. Er legte eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor. Weitergehende Aufzeichnungen zur Nutzung des Transporters durch die Mitarbeiter habe er nicht. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich eingestellt, weil der Täter nicht festgestellt werden konnte.

Daraufhin ordnete der Landkreis gegenüber der GmbH die Führung eines Fahrtenbuchs für den Transporter an. Und zwar für die Dauer von 12 Monaten. Dagegen wehrte sich die Firma. Sie machte geltend, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der GmbH jedoch ab. Begründung: Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfe nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen. wi

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